(PI ML Niedersachsen 15.05.2020) Hannover. Jägerinnen und Jäger können ihr Wildbret und daraus hergestellte Erzeugnisse selbst vermarkten. Dabei dürfen sie auch die Räumlichkeiten von anderen zugelassenen oder registrierten Lebensmittelunternehmen – zum Beispiel handwerklichen Fleischereien – nutzen bzw. deren Dienstleistung in Anspruch nehmen. Das ist der Kern eines Erlasses, den das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) nun an die zuständigen Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte versendet hat. Auch die Landesjägerschaft Niedersachsen und der Fleischerverband haben den Erlass erhalten.
Da Restaurants, Gaststätten und Hotels aufgrund der Corona-Krise einige Wochen geschlossen waren und als wichtige Abnehmer ausgefallen sind, ist es derzeit schwierig, erlegtes Wild zu vermarkten. Gleichzeitig ist es insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest wichtig, Schwarzwild weiterhin intensiv zu bejagen. Vor diesem Hintergrund hat das ML mit dem Erlass eine Hilfestellung formuliert, der den zuständigen Veterinärbehörden sowie Jägern und Lebensmittelbetrieben die rechtlich zulässigen Wege der Wildbretvermarktung aufzeigt.
Für Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast ist es wichtig, dass die Tiere für die Gewinnung von Lebensmitteln erlegt werden und nicht in der Tierkörperverwertung enden. Daher sei die Vermarktung durch die Jägerinnen und Jäger der beste Weg, die Produkte auf kurzem Weg an private Kunden zu bringen. Barbara Otte-Kinast: „Wildfleisch kommt aus der Region, ist hochwertig und schmackhaft – und man kann es gut als Steak oder Bratwurst auf den Grill legen!“ Der Erlass beschreibt, dass Jägerinnen und Jäger andere Lebensmittelunternehmen beauftragen können, Produkte wie etwa Wurst aus dem erlegten Wild herzustellen. Diese Produkte dürfen die Jäger dann wiederum selbst vertreiben, wenn sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde als Lebensmittelunternehmer haben registrieren lassen.
Die Abgabe der Produkte darf jedoch nur an Endverbraucher erfolgen – entweder am Wohnort des Jägers oder über einen lokalen Marktstand im Umkreis von weniger als 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegungsort. Voraussetzung hierfür ist außerdem die Einhaltung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Hygienebestimmungen.