Niedersächsische Wolfsverordnung in Kraft getreten

Seit dem 27.11.2020 gilt in Niedersachsen eine neue Wolfsverordnung

Mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt am 26.11.2020 trat am Folgetage (27.11. 2020) die Niedersächsische Wolfsverordnung (NWolfVO) in Kraft. Die Verordnung aus dem Niedersächsischen Umweltministerium konkretisiert im Wesentlichen die Paragraphen 45 und 45a des Bundesnaturschutzgesetztes. Hierin geht es in § 45 um Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und in § 45a um den Umgang mit dem Wolf.

Konkret werden in der Niedersächsischen Wolfsverordnung eine Reihe von Begriffsdefintionen vorgenommen und Ausnahmetatbestände für das Verscheuchen, Vergrämen und Töten von auffälligen Wölfen näher präzisiert. Dies gilt unter anderem auch die Vorrausetzungen, die für eine Managementmaßnahme vorliegen müssen.

Die Niedersächsische Wolfsverordnung selbst ersetzt nicht das Verfahren naturschutzfachlicher Ausnahmegenehmigungen. Auch in Zukunft bleibt es bei dem bisherigen Verfahren, dass im Falle einer behördlich angeordneten Tötung eines Wolfes, für jeden einzelnen Fall eine Ausnahmengenehmigung beantragt und genehmigt werden muss.  

Zu begrüßen ist das durch die Nds. Wolfsverordnung Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich als geeignete Personen im Sinne der Umsetzung von Managementmaßnehmen wie dem Vergrämen und Töten von Wölfen definiert werden:

§ 8 Absatz (1) NWolfVO

„[…] Eine Person ist geeignet im Sinne des § 45 a Abs. 4BNatSchG, wenn sie über artenschutz-, tierschutz-, waffen- und jagdrechtliche Kenntnisse verfügt. Die für einen Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person ist in der Regel geeignet im Sinne des Satzes 1; sie soll mit ihrem Einverständnis vorrangig zur Durchführung der Maßnahme von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestimmt werden. […]“

Weiterhin sieht die Wolfsverordnung vor, dass in Fällen von verkehrsverunfallten Wölfen, zukünftig die Einschätzung des Jagdausübungsberechtigten als rechtlich verbindlich gilt, ob das Tier von seinen Leiden zu erlösen ist:

§9 Absatz (1) NWolfVO

„[…] Die Entnahme eines Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinen Leiden zu erlösen, ist als Ausnahme nach § 45 Abs. 7Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen, wenn dieser so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er nach Hinzuziehung   und   Urteil   einer   Tierärztin   oder   eines   Tierarztes erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird.  Bei Verkehrsunfällen mit Wölfen ist auch die Einschätzung der jagdausübungsberechtigten Person ausreichend. […]“ 

 

Die Niedersächsische Wolfsverordnung im Wortlaut finden Sie hier (ab S. 401)