Nachfolgende Ausführungen beziehen sich ausdrücklich auf die Rechts- und Gesetzeslage des Landes Niedersachsen:
Das Recht der Wildfolge meint die Befugnis Wild auf fremdes Jagdgebiet zu verfolgen. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 22 a BJagdG und 27 NJagdG. Hieraus ergibt sich die Zielrichtung, nämlich die Einhaltung des Tierschutzes bei krank geschossenem oder verletztem Wild.
Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat die Vereinbarung der Jagdnachbarn (§ 22 a Abs. 2 Satz 1 BJagdG; § 27 Abs. 6 NJagdG). Hierbei ist zwingend die Schriftform als Formvorschrift und das Verbot zu beachten, mit der Vereinbarung den Tierschutz gegenüber den gesetzlichen Regelungen einzuschränken.
Viele Hochwildhegegemeinschaften haben schon in ihren Satzungen zwingend eine Wildfolge geregelt. Mit dem Beitritt zur Hegegemeinschaft haben sich die Mitglieder freiwillig dieser Vereinbarung unterworfen. Sie benötigen dann in der Regel keine weitere Vereinbarung.
Für alle übrigen empfiehlt sich eine Wildfolgevereinbarung. Nach Vorberatung im Schalenwildausschuss und im Niederwildausschuss hat das Präsidium der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. die nachfolgende Mustervereinbarung zur Wildfolge beschlossen und empfiehlt seine Anwendung den Mitgliedern. Die Vereinbarung lässt die besonderen Rechte des anerkannten Schweißhundegespanns (§ 28 NJagdG) unberührt.
Die Vereinbarung einer Wildfolge setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen den Jagdnachbarn voraus. Das besteht nur zu konkreten einzeln benannten Personen. Die Nachbarn können daher das Recht entweder nur den Jagdpächtern oder auch den Jagdaufsehern, den Inhabern von ständigen Jagderlaubnissen oder auch den nicht ständigen Jagdgästen einräumen.
Die gesetzliche Wildfolgeregelung bezieht sich auf alles Wild und unterscheidet nicht zwischen Schalenwild und sonstigem Wild. Dem trägt auch die Mustervereinbarung Rechnung.
Das Vertrauensverhältnis setzt eine eindeutige Absprache voraus, wann der Nachsuchende den Nachbarn informiert. Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Information schon vor Betreten des Nachbarreviers , aber auch erst nach Erlegung und Bergung des Stücks erfolgt. Zulässig ist auch, dass sie zu einem festgesetzten späteren Datum vorgenommen wird.
Weiter sollten die Nachbarn vereinbaren, in welcher Form sie sich informieren wollen. Häufig reicht eine telefonische Information, in manchen Fällen bestehen die Nachbarn auf einer schriftlichen Nachricht. Soweit die Jagdpächter nicht gleich erreichbar sind, sollte die Wildfolgevereinbarung bestimmen, an wen sonst die Information gehen soll. Das kann der Jagdaufseher oder der Inhaber eines ständigen Begehungsscheines vor Ort sein.
Streit gibt es in der Praxis häufig darüber, wem das Eigentum an der Trophäe und dem Wildbret zustehen. Um diese Auseinandersetzungen zu vermeiden, wird in der Mustervereinbarung vorgeschlagen, dass beide dem Ausgangsrevier zustehen sollen. Ob hierfür dann ein Entgelt gewährt wird oder die Vereinbarung von einer Gegenseitigkeit ausgeht, bleibt den Vertragspartnern überlassen.
Nachdem in der Vergangenheit Gerichte unterschiedlich geurteilt haben, je nachdem ob das Wild bei einer Nachsuche lebend gefunden wurde und dann im Nachbarrevier zur Strecke gekommen ist oder ob es schon verendet im Nachbarrevier aufgefunden worden ist, wird in der Mustervereinbarung empfohlen, hier keinen Unterschied zu machen und in beiden Fällen Trophäe und Wildbret dem Ausgangsrevier zuzusprechen.
Die Wildfolgevereinbarung ist nachfolgend abgedruckt: