Im Klageverfahren um die Elbvertiefung haben die Jagdverbände erreicht, dass die vorgesehenen Maßnahmen um ein sinnvolles Prädatorenmanagement ergänzt werden. Erhebliche Einschränkungen der Jagd sollten im Planungsverfahren der Elbvertiefung als ausgleichende Naturschutzmaßnahmen deklariert werden. Mit dem erreichten Vergleich hat die Gegenseite eingeräumt, dass die Jagd auf Raubsäuger und Wildschweine für den Naturschutz unerlässlich ist.
(Berlin, 17. November 2017) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern und heute über die Klage des Deutschen Jagdverbandes (DJV) und der Landesjagdverbände Niedersachsen und Schleswig-Holstein gegen den Planfeststellungbeschluss zur Elbvertiefung verhandelt. Dabei haben die Beteiligten eine Einigung erzielt, mit der die vorgesehenen Regelungen der Jagd in zwei Gebieten an der Elbe präzisiert werden. Durch ergänzende Vereinbarungen soll dort insbesondere die Bejagung von invasiven Arten und anderen Raubsäugern, die Brut- und Rastvögel in dem Gebiet gefährden, sichergestellt werden. Aus dem Vergleich wird außerdem deutlich, dass pauschale Beschränkungen der Jagd nicht geeignet sind, eine Kompensationsleistung für Eingriffe in den Naturhaushalt darzustellen. „Die Bejagung von Prädatoren wie Fuchs, Mink und Waschbär ist besonders wichtig, um Brut- und Rastvögel zu schützen“ sagte Hartwig Fischer, Präsident des DJV anlässlich der Verhandlung in Leipzig. "Ich bin froh, dass wir deutlich machen konnten, dass pauschale Beschränkungen der Jagd für den Naturschutz schädlich sind."
Der Planfeststellungsbeschluss sieht im Landschaftspflegerischen Begleitplan, der die Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in den Flusslauf der Elbe festlegt, ein pauschales Verbot der Federwildbejagung und ein generelles Jagdverbot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, ein Verbot von Treibjagden sowie jagdlichen Einrichtungen vor. Dies betrifft Eigenjagdbezirke des Bundes in den Gebieten Allwördener Außendeich-Mitte (Landkreis Stade, Niedersachsen) und Giesensand (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein).
In ihrer Klage begründeten die Verbände ausführlich, dass ein jagdliches Prädatorenmanagement von Fuchs, Waschbär oder Marderhund für den Erhalt bodenbrütender Vogelarten, gerade auch in Schutzgebieten, unverzichtbar ist. Daher könnten die Ziele des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, nämlich die Kompensationsräume für Wiesenvögel (Bodenbrüter und Rastvögel) aufzuwerten, nur erreicht werden, wenn die Jagd auf Prädatoren und auch Schwarzwild über eine entsprechend lange Jagdzeit ermöglicht werde, so die Argumentation der Jagdverbände in ihrer Klagebegründung. In vielen aktuellen Naturschutzprojekten sei die Jagd zwischenzeitlich aufgrund der stetig zunehmenden Anzahl von Prädatoren als Teil des Artenschutzes anerkannt und werde zum Teil sogar staatlich durch die Bereitstellung von Fallen gefördert. Im Widerspruch zu den festgesetzten jagdlichen Einschränkungen hat die zuständige Behörde in einem benachbarten Gebiet, das ebenfalls von der Elbvertiefung betroffen ist, den Einsatz von Kunstbauten für die effektive Fuchsbejagung als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen. In der Verhandlung trugen die Vertreter der Jagdverbände vor, dass auch im Landkreis Stade die Bejagung durch öffentliche Mittel gefördert wird, um im Vogelschutzgebiet Unterelbe, in dem eines der im Verfahren betroffenen Gebiete liegt, den Bestand an Raubwild zu kontrollieren.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Februar entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss teilweise rechtswidrig war. In diesem Verfahren hatten andere Naturschutzverbände gegen den Fahrrinnenausbau insgesamt, geklagt. Die Planungsbehörde muss nun nachbessern. Zugleich mit der Klage der Jagdverbände wurden auch die Klagen zweier Gemeinden und von betroffenen Fischern gegen das Projekt verhandelt. Mit dem umstrittenen, gut 400 Millionen Euro teuren Projekt soll sichergestellt werden, dass große Containerschiffe mit einem Tiefgang von 14,50 Metern künftig den Hafen der Hansestadt Hamburg tideunabhängig – also ungeachtet von Ebbe und Flut – erreichen können.