Jagdausübung und Ausgangssperren

Klarstellende Stellungnahme des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums

In der letzten Woche sind die Änderungen des Bevölkerungsschutzgesetzes in Kraft getreten. Aufgrund vielfacher Nachfragen hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hierzu folgende Klarstellung an die Jagdbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover gesendet. Diese finden Sie nachstehend im Wortlaut:  

 

"Mit Inkrafttreten der Änderungen des Bevölkerungsschutzgesetzes am 23.04.2021, ist u.a. die Frage aufgetaucht, ob die Jagdausübung während der Ausgangssperre durch Ansitz oder Pirsch auf Schalenwild während der frühen Morgen- und späten Abendstunden sowie die Wildschweinjagd bei Nacht weiterhin zulässig sind, wenn die Inzidenz über 100 steigt:

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Bekämpfung und Prävention der Afrikanischen Schweinepest, den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen vor Wildschäden sowie der gesetzlichen Abschussplanerfüllung ist die Einzeljagd als Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre ein gewichtiger und unabweisbarer Zweck, der einen triftigen Grund darstellt, so ist die Auffassung der Ausschussmitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag zur Position der Jagd.

Da eine Auslegung des Bundes noch nicht vorliegt, bleibt für Niedersachsen bei Inzidenzwerten über 100 zunächst weiterhin die Einzeljagd auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) unter Erfüllung der Hygieneauflagen erlaubt. Die Anreise in das Revier und die Abreise aus dem Revier gelten im Rahmen der Einzeljagd zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung, zur Vermeidung von Wildschäden sowie zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der ASP-Prävention als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO.

Sollte es noch etwaige kommunal verordnete Ausgangsbeschränkungen geben, gelten diese auch für Jäger. Die Kommunen, bzw. die Landkreise, haben jedoch die Möglichkeit, insbesondere im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) die Jagd auf Schwarzwild weiter zu erlauben und damit eine Ausnahme von der Ausgangssperre festzulegen bis eine bundesweite Regelung bzw. Auslegungshilfe vom BMEL bekanntgegeben wird."

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zwischenzeitlich in einem Schreiben informiert, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Erklärung des Bundestagsabgeordneten Hans-Jürgen Thies als Auslegungshilfe anerkennen, wonach die Jagd auf Schalenwild nach dem Bevölkerungsschutzgesetz nicht der Ausgangssperre unterliegt.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat daraufhin die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover gebeten, diese Rechtsauffassung bei der Auslegung des § 28b Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und der Ausarbeitung kommunaler Regelungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ansitzoder Pirschjagd als Einzeljagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre zu berücksichtigen.

Der Stenografischen Bericht des Deutschen Bundestages mit der entsprechende Protokollerklärung