Auf Einladung von LJN-Präsident Helmut Dammann-Tamke kam es im Juli 2011 kurzfristig zu einem Treffen mit der Staatssekretärin des Niedersächsischen Innenministeriums Frau Dr. von Klaeden im Haus der Jäger. Neben Präsident Helmut Dammann-Tamke nahmen für den Verband Justitiar Clemens Hons und BVS-Geschäftsführer Joachim Streitberger.
Einigkeit bestand darüber, dass die Kontrolle der Aufbewahrung gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG im Regelfall nur in dem Raum stattzufinden hat, wo der Waffenschrank steht. Die Kontrolleure haben damit in der Regel nicht das Recht, auch andere Räume des Waffenbesitzers zu kontrollieren. Darüber hinaus bestand Einigkeit, dass bei Nichtantreffen des Waffenbesitzers oder auch dessen kurzfristiger Verhinderung beim Besuch der Kontrolleure die Betroffenen mit den Behördenvertretern einen Termin vereinbaren sollen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.
Streitig diskutiert wurde die Rechtsfrage, ob der § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG eine Bringschuld des Waffenbesitzers normiert. Nach der Rechtsansicht des Innenministeriums hat der Waffenbesitzer gegenüber der Behörde unaufgefordert den Nachweis der sicheren Aufbewahrung zu erbringen. Dieser Nachweispflicht könne der Waffenbesitzer relativ unproblematisch, etwa durch die Übersendung von Kaufbelegen, Zertifikaten und Fotos eines erworbenen Waffenschranks nachkommen.
Insbesondere BVS-Geschäftsführer Joachim Streitberger widersprach dieser Rechtsansicht des Innenministeriums, da aus seiner Sicht der § 36 keine gesetzliche Grundlage für die Bringschuld bietet. Auch die zurzeit in der Länderabstimmung befindliche Waffenverwaltungsvorschrift würde hierfür nicht ausreichen. Aus seiner Sicht hat die Behörde nur die Möglichkeit, den Waffenbesitzer aufzufordern, die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Hier sei der Waffenbesitzer dann ohne Wenn und Aber verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
Das Innenministerium erarbeitet neue Kostenregelungen zum Waffenrecht, die die derzeit noch übergangsweise geltenden Regelungen des Bundes aus dem Jahr 1990 ablösen sollen. Die neuen niedersächsischen Kostenregelungen werden voraussichtlich im nächsten Jahr vorgestellt. Erfreulich ist die Aussage der Staatssekretärin zu werten, dass das Land Niedersachsen nicht beabsichtigt, für die Durchführung von verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG Gebühren zu erheben, da diese ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen.