Das ML hat organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden herausgegeben.
!!! Aktualisierung !!!
(Hannover, 26.10.2020, ML) Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am heutigen Tage überarbeitete organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden herausgegeben. Diese sind abgestimmt mit der am 23.10.2020 in Kraft getretenen neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung. Sie finden Sie nachstehend im Wortlaut. Sie ersetzen die seitens des ML mit Datum vom 22.10. 2020 veröffentlichten Empfehlungen:
Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden
Aufgrund der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung (VO), geändert am 22.10.2020 angepasst worden. Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden gilt Folgendes:
I. Gesellschaftsjagden ähneln nicht den in § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO genannten Veranstaltungen: Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Die Heranziehung als Rechtsgrundlage scheidet somit aus.
Die Gesellschaftsjagden, z.B. veranstaltet durch die Landesforsten oder anderen auch privaten Veranstaltern (z.B. Revierinhaber*innen) und mit nicht dem Veranstalter zugehörigen Teilnehmenden, sind vielmehr als „Veranstaltungen jeglicher Art“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nds. Corona-VO zu betrachten. Dies führt dazu, dass
- das Abstandsgebot bzw. bei Nichteinhaltung desselben im Freien, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien (vgl. § 2 Nds. Corona-VO),
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen (vgl. § 3 Nds. Corona-VO; Hinweis: Wasch- und WC-Räume ggfs. Aufenthaltsräume),
- Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
- Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) zu beachten sind.
Das bedeutet auch, dass die Regelungen des § 6 Nds. Corona-VO nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch für die mit Inzidenzregelungen vorgesehenen Personenbeschränkungen.
II. Dagegen ist ein Treffen mehrerer Jägerinnen und Jäger im privaten Rahmen, damit ist nicht die Durchführung einer Gesellschaftsjagd gemeint (siehe I.), mit dem Zweck der Jagd als private Zusammenkunft im Freien an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO) zu werten.
In diesem Fall sind die Inzidenzregelungen anzuwenden:
Private Zusammenkünfte an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten sind zulässig mit jeweils nicht mehr als
- 100 Personen (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO),
- 25 Personen, wenn die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 6 Nds. Corona-VO),
- 10 Personen sowie aus nicht mehr als zwei Haushalten, wenn die Zahl der Neuinfizierten 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 7 Nds. Corona-VO).
Dabei ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO einzuhalten. Bei einem besonderen Infektionsgeschehen (vgl. § 6 Abs. 6 und 7 Nds. Corona-VO) wird empfohlen, bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen, ob eine weitergehende Anordnung gem. § 18 Nds. Corona-Verordnung (z. B. Allgemeinverfügung) ergangen ist, sofern dies nicht bereits bekannt ist und die Veranstaltung an den Vorgaben der örtlich zuständigen Behörde auszurichten bzw. nach diesen zu unterlassen.
III. Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID- 19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:
1. Jagdleitung
Der/die Jagdleiter*in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen zu reagieren. Gem. § 4 Nds. Corona-VO ist ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2. Jagdeinladungen
Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:
- Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und der Hygieneregelungen
- Mitführen von Desinfektionsmitteln und einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Nutzung derselben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung
- Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch Institutes hinweisen, oder bei Einreise aus einem Risikogebiet und Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet. Risikogebiet in diesem Sinne ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Hinweis: Die Einladung von ausländischen Gästen und bundesweite Einladungen werden aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens sehr kritisch gesehen.
- Hinweise auf Organisationsänderungen (z. B. Eigenverpflegung stattSchüsseltreiben, möglichst mit eigenem Fahrzeug anreisen)
3. Dokumentation
Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtagaufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.
4. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen
Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden. Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.
5. Begrüßung und Gruppeneinteilung
- Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
- Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
- Sofern der Mindestabstand aus Platzgründen nicht eingehalten werden kann, haben die Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der direkte Kontakt ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.
- Schützen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.
6. Jagdablauf
- Die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sollte unterbleiben bzw. kann erfolgen, wenn die im Fahrzeug befindlichen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme für die Fahrerin bzw. den Fahrer ist möglich.
- Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
7. Ende der Jagd
- Im Sinne einer zeitlich möglichst kurzen Zusammenkunft der Jagdbeteiligten sollte auf das Streckelegen und die Bruchübergabe verzichtet werden.
- Die Verpflegung der Jagdbeteiligten erfolgt eigenverantwortlich, um vermeidbare Kontakte während der Mahlzeiten oder bei deren Ausgabe zu vermeiden. Auf Alkohol soll dabei verzichtet werden.
- Gastronomische Angebote können nach der Jagd unter Wahrung der für die Gastronomie geltenden Regelungen wahrgenommen werden.
***
Neben der Beachtung der organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden, ist bei diesen auch die Dokumentation der Teilnehmer erforderlich.
Nachstehend finden Sie ein Musterblatt für einen solchen Anwesenheitsnachweis. Dieses können Jagdherren/Jagdleiter für Ihre Gesellschaftjagden nutzen und sich so den Anwesensheitsnachweis der Teilnehmer dokumentieren lassen.