Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

Forum Waffenrecht weist darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist.

(Berlin, DJV, 28.07.2017) Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich beim DJV Fragen von Jägern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren. Auf DJV-Nachfrage hat der Geschäftsführer des Forum Waffenrecht, Frank Göpper, klargestellt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 des Waffengesetzes ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.

Weiterlesen: http://bit.ly/Waffenaufbewahrung