Informationen zur REACH-Verordnung der EU

Stichtag 16. Februar 2023

Die REACH–Verordnung zum Verbot von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten tritt am 16. Februar 2023 in allen Ländern der EU in Kraft:
In Feuchtgebieten und im Umkreis von 100 m ist es dann verboten, Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1 % zu verschießen oder solche Munition während des Schießens in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten mitzuführen.  Es ist keine weitere Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten erforderlich. Das Verbot gilt unmittelbar EU-weit.

Inhalt

Die REACH- VO vom 25.01.2021 (Verordnung EU 2021/57) zur Änderung der VO Nr. 1907/2006 verbietet mit Ablauf der Übergangsfrist am 15.02.2023 das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten. Dabei wird eine Schutzzone von 100 Meter um das Feuchtgebiet betrachtet, das bedeutet, dass der Jäger keine bleihaltige Munition mitführen darf, wenn er sich einem Feuchtgebiet nähert. Wichtig ist, dass dieses Verbot sofort wirkt und eine Umsetzung in nationales Recht nicht notwendig ist.

Zudem wird durch die Verordnung eine Beweislastumkehr eingeführt, d.h. der Jäger der (entgegen dem Verbot) bleihaltige Schrotmunition mitführt muss beweisen, dass er vor hatte, außerhalb des Feuchtgebiets zu schießen.

Wörtlich heißt es in der VO:
„(19) „Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art des Schießens eine Person, die bleihaltige Schrotmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine Rechtsvermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten beim Schießen oder auf dem Weg zum Schießen ist und bleihaltige Schrotmunition mitführt, diese Munition beim Schießen in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt."


Bei der Definition von Feuchtgebiet greift die VO auf die entsprechende Definition von sogenannten RAMSAR-Gebieten zurück, was aber keine Einschränkung auf diese Gebiete bedeutet. Danach sind Feuchtgebiete: Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen. Ziel der VO ist u.a. der Schutz vom Wasservögeln.

Der Begriff des Feuchtgebiets dürfte daher auch anhand dieses Zwecks ausgelegt werden. Demnach umfasst der Begriff keine Gebiete, die nicht geeignet sind, Wasservögeln Lebensraum zu bieten (EuGH, T-187/21, zur Zeit noch nicht rechtskräftig). Kein Feuchtgebiet ist nach diesem Verständnis eine Pfütze nach einem Regenfall.

DJV-Tutorials: Positionierung und Einordnung

Offene Fragen und Forderungen des DJV

Dieses Video thematisiert die Herausforderungen und offenenen Fragen, die mit der Umstellung verbunden sind und formuliert die Positionen des Deutschen Jagdverbandes hierzu.

Jagdpraxis

Von dem Verbot umfasst wird Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1%. Verboten ist das Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten und 100 Meter um diese herum. Es muss sich bei der mit der Munition angetroffenen Person nicht unbedingt um die schießende Person handeln, daher hilft es in der Praxis nicht, wenn der Jäger einer anderen Person die Munition übergibt, wenn das Feuchtgebiet betreten wird. Das Verbot gilt EU-weit ab dem 16.02.2023. Auch wenn das Verbot unmittelbar gilt, sieht die REACH-VO für Verstöße gegen das Mitführverbot keine Sanktionen vor, diese müssen erst durch den nationalen Gesetzgeber eingeführt werden. Die bisherigen Sanktionen (z.B. § 14 Abs. 1 NJagdG betreffend das Schießverbot bleihaltiger Munition bei der Jagd auf Federwild an / über Gewässern) bleiben bestehen.

DJV-Tutorials: Grundlagen

In Folge 3 der DJV-Videoserie geht es um Hinweise für die Jagdpraxis - hier speziell Grundlagenwissen über mögliche Alternativmaterialien, Chokes und anderes mehr.

Hintergrund

Die REACH-Verordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union und soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Risiken schützen, die durch Chemikalien entstehen können. Dabei ist die Verordnung gar nicht so neu, bereits seit dem 01.06.2007 ist diese in Kraft. REACH steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“ (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).

Der Ursprüngliche Normadressat war die Industrie, da die Verordnung maßgeblich das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen regeln bzw. verbieten wollte. In REACH sind Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen festgelegt. Die ECHA (EUROPEAN Chemicals Agency) bewertet die chemischen Stoffe, um anfängliche Bedenken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu klären. Werden Risiken erkannt, dann schlagen die EU-Behörden Maßnahmen vor, um die Risiken auszuschließen oder zu minimieren. So können gefährliche Stoffe verboten werden, wenn ihre Risiken nicht beherrschbar sind. Es kann auch beschlossen werden, eine Verwendung einzuschränken oder von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.

Im Laufe der Zeit wurde die Ursprungsverordnung ergänzt, unter anderem durch die nun in Jägerkreisen diskutierte VO 2021/57. Der VO lagen folgende Annahmen zu Grunde: in der EU gelangen jährlich ca. 44.000 Tonnen Blei im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen in die Umwelt, wobei 57 % auf das Sportschießen, 32 % auf die Jagd und 11 % auf das Angeln entfallen. Dies birgt Risiken für Wildtiere (Bleivergiftungen) und Gesundheitsgefahren für den Menschen. Die EU-Behörden prognostizieren, dass in den nächsten 20 Jahren ca. 876.000 Tonnen Blei in die Umwelt gelangen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden.

DJV-Videoserie

Die Videos der Serie werden fortlaufend auf dem Youtube-Kanal des Deutschen Jagdverbandes veröffentlicht. Sie finden diese in der Playlist "Bleifrei-Tutorials"
www.youtube.com/playlist