" Sehr geehrter Herr Wehage,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da die Jagdausübung die Wahrnehmung eines dinglichen Nutzungsrechts am Jagdbezirk darstellt und mit der Jagd (Einzelansitz, Gemeinschaftsjagd) die Pflicht zur Hege (Tierseuchenbekämpfung, Abschussplanerfüllung, Wildschadensvermeidung) verbunden ist, handelt es sich um keinen „touristischen Zweck“, so dass es möglich ist, eine Zweitunterkunft (Jagdhütte, Ferienwohnung, Zimmeranmietung oder Ähnliches) in Nähe zu beziehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nur die tatsächliche Jagdausübung, also die jagdliche Nutzung und die Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten gewährleistet werden muss (Hege, Abschussplan, Seuchenprävention). Der bloße Aufenthalt im Revier einschließlich Reviergestaltung (Hochsitzbau, Pirschwege) wird von der Ausnahme nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Uwe Oltrogge
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft
Telefon: 0511 120 2253
E-Mail: uwe.oltrogge(at)ml.niedersachsen.de)"