Übernachtung bei auswärtiger Jagd ??

An alle Jäger:

 

Das Landwirtschaftsministerium hat mir auf Anfrage zur Frage , ob man auswärts übernachten darf, wenn man auswärts zur Jagd geht folgendes mitgeteilt:

 

" Sehr geehrter Herr Wehage,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da die Jagdausübung die Wahrnehmung eines dinglichen Nutzungsrechts am Jagdbezirk darstellt und mit der Jagd (Einzelansitz, Gemeinschaftsjagd) die Pflicht zur Hege (Tierseuchenbekämpfung, Abschussplanerfüllung, Wildschadensvermeidung) verbunden ist, handelt es sich um keinen „touristischen Zweck“, so dass es möglich ist, eine Zweitunterkunft (Jagdhütte, Ferienwohnung, Zimmeranmietung oder Ähnliches) in Nähe zu beziehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nur die tatsächliche Jagdausübung, also die jagdliche Nutzung und die Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten gewährleistet werden muss (Hege, Abschussplan, Seuchenprävention). Der bloße Aufenthalt im Revier einschließlich Reviergestaltung (Hochsitzbau, Pirschwege) wird von der Ausnahme nicht erfasst.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Uwe Oltrogge

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft

Telefon: 0511 120 2253

E-Mail: uwe.oltrogge(at)ml.niedersachsen.de)"