Die Ausbildung von Jagdhunden ist gemäß § 14a Abs. 1 Satz 5 Nds. Corona-VO unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevoraussetzungen (§§ 2 bis 5 Nds. Corona-VO) zulässig. Das regelmäßige Training von Jagdhunden ist notwendig, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Es muss u.a. aufgrund der derzeitigen Tierseuchensituation (Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen) sichergestellt sein, dass die Jagdaufgaben mit Hunden jederzeit umgesetzt werden können; dazu bedarf es zwingend der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.
Quelle: ML Niedersachsen, per e-Mail weitergeleitet durch den Landkreis Göttingen am 12.03.2021