Schießstände weisen einen Doppelcharakter auf. Zum einen sind sie Sportstätten, die nach aktueller „Corona-Verordnung“ Niedersachsens und in denen Zusammenkünfte zunächst weiterhin verboten sind. Abweichend hiervon ist allerdings laut Verordnung die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zur Ausübung von Individualsport - das bedeutet allein oder höchstens fünf Personen aus maximal zwei Hausständen bzw. in Hochinzidenzkommunen nach § 18 a im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands - unter den in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig. Mit diesen Maßgaben dürfen Wurftaubenstände und offene Schießbahnen zu Übungszwecken genutzt werden. Auch räumlich geschlossene Schießstände dürfen genutzt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7), aber nur im Rahmen des Individualsports.
Zum anderen dienen die Schießstände im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung dazu, Jagdwaffen an- und einzuschießen. Insoweit dürfen auch geschlossene Schießstände bzw. Schießkabinen auf offenen Schießbahnen für jagdliche Zwecke unter den allgemeinen Hygienevoraussetzungen (§§ 2 bis 5 Nds. "Corona-Verordnung") genutzt werden.
Die Anreise zu den Schießständen gilt für Berufsjägerinnen und -Jäger als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. "Corona-Verordnung" und stellt einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 200 geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Abs. 1 Nds. Corona-VO).
Quelle: ML Niedersachsen, per e-Mail weitergeleitet durch den Landkreis Göttingen am 12.03.2021