„Organisatorischen Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild“ der obersten Jagdbehörde vom 21.12.2020.
Drückjagden auf Schalenwild werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona VO). Gesellschaftjagden auf Niederwild sind untersagt.