Die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Jagd (VSG 4.4) fordert nicht nur, dass jagdliche Einrichtungen jährlich überprüft werden, sondern auch vor jeder Benutzung. Der Unternehmer, also der Pächter oder Eigenjagdbesitzer, muss sicherstellen, dass Ansitze sicher benutzt werden können sowie, dass nicht mehr benötigte und gefährliche Einrichtungen abgebaut werden. Der volle Artikel mit Checkliste ist hier.