Das OVG NRW vom 30.08.23 (Az20A 2384/20) hat entschieden, dass die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards wie der Waffenschrank selbst entspricht. In Niedersachsen fehlt bislang ein entsprechendes Urteil, es ist aber anzunehmen, das sich die niederrsächsische Rechtsprechung an der Entscheidung des OVG NRW orientieren wird. Die LJN empfiehlt daher jedem Mitglied den Waffenschrankschlüssel (und/oder den Ersatzschlüssel) in einem Sicherheitsbehältnis mit Zahlenschloss aufzubewahren, das der für die Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsklasse entspricht.
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