Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000-Emsauen von Salzbergen bis Papenburg“ für unsere Mitglieder zur Kenntnis

Liebe Mitglieder der Jägerschaften im Emsland,

folgend die LSG-Verordnung Emsauen zu Ihrer Kenntnis.

Ansprechpartner für diese Thematik ist:

Vorsitzender der JS ASD-H Lambert Fischer und Obmann für Naturschutz Wilhelm Schepers.

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet  „Natura 2000-Emsauen von Salzbergen bis Papenburg“ im Landkreis Emsland, in den Städten Papenburg, Haren (Ems), Meppen, Lingen (Ems), den Samtgemeinden Dörpen und Lathen sowie den Gemeinden Rhede (Ems), Geeste, Emsbüren und Salzbergen  


Aufgrund der §§ 22, 26 und 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl I S. 1474), i.V.m. den §§ 14, 15, 19, 32 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19.02.2010 (NAGBNatSchG) (Nds. GVBl. S. 104) wird verordnet:  
§ 1  Landschaftsschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Natura 2000-Emsauen von Salzbergen bis Papenburg“ erklärt.  (2) Das LSG „Natura 2000-Emsauen von Salzbergen bis Papenburg“ umfasst einen ökologisch durchgängigen Flusslauf mit gut entwickelter Wasservegetation und zumindest teilweise naturnahen Ufern und dessen Aue mit feuchten Hochstaudenfluren, naturnahen Waldkomplexen, Altarmen, Binnendünen sowie mageren Wiesen und Weiden. Es liegt in den beiden naturräumlichen Regionen „Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung“ sowie „Ostfriesisch-Oldenburgische Geest“. Es befindet sich in den Städten Papenburg, Haren (Ems), Meppen, Lingen (Ems), den Samtgemeinden Dörpen und Lathen sowie den Gemeinden Rhede (Ems), Geeste, Emsbüren und Salzbergen. (3) Die Grenze des LSG ergibt sich aus den zwölf maßgeblichen und mitveröffentlichten Detailkarten im Maßstab 1:10.000, den drei mitveröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1:50.000, den zwölf Karten zur landwirtschaftlichen Nutzung im Maßstab 1:10.000 und der Übersichtskarte zu den Teilabschnitten im Maßstab 1:235.000 (Anlagen). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten können von jedermann während der Dienststunden beim Landkreis Emsland - Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten, Ordeniederung 1, 49716 Meppen sowie bei den Städten Papenburg, Haren (Ems), Meppen und Lingen (Ems), den Samtgemeinden Dörpen und Lathen und den Gemeinden Rhede (Ems), Geeste, Emsbüren und Salzbergen unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das LSG „Natura 2000-Emsauen von Salzbergen bis Papenburg“ ist Bestandteil des Fauna-FloraHabitat (FFH)-Gebietes 013 „Ems“ (DE 2809-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). Das Europäische Vogelschutzgebiet (V 16) „Emstal von Lathen bis Papenburg“ (DE 2909-401) gemäß der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) ist zugleich teilweise Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. (5) Das Landschaftsschutzgebiet ist ca. 6.946 ha groß. 
§ 2 Schutzzweck (1) Allgemeiner Schutzzweck des LSG ist nach Maßgabe der §§ 26 Abs. 1 und 32 BNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Erklärung zum LSG bezweckt insbesondere die Gewährleistung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Ems und ihrer Aue mit den spezifischen Lebensraumbedingungen. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst dabei einen Ausschnitt des Niederungsgebietes der Ems von der Grenze des Landes Niedersachsen zum angrenzenden Nordrhein-Westfalen bis zur südlichen Grenze der Stadt Lingen (Ems) sowie von der nördlichen
 
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Stadtgrenze Lingen (Ems) bis zur Höhe der Schleuse-Herbrum in der Stadt Papenburg. Der südliche Abschnitt des LSG bis zur Stadt Haren (Ems) gehört zur naturräumlichen Region „Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung“. Nördlich der Stadt Haren (Ems) bis zur Schleuse-Herbrum liegt das Schutzgebiet in der naturräumlichen Einheit „Ostfriesisch-Oldenburgische Geest“. Es wird zu großen Teilen landwirtschaftlich genutzt. Die Ems ist von Salzbergen bis südlich von Lingen (Ems) relativ schmal und hat sich tief in die Landschaft eingeschnitten. Die Breite der Aue beträgt stellenweise nur einen Kilometer und die Steilhänge am Talrand erreichen bis 10 m Höhe. Das Emstal ist in diesem Abschnitt charakterisiert durch einen über weite Strecken naturnahen, mäandrierenden Fluss. Die Uferbereiche werden von Auenwäldern mit Dominanz von Erlen, Eschen und Weiden in teilweise gut ausgeprägter teilweise nur noch fragmenthafter Form begleitet. Im Uferbereich und der Aue kommen weiterhin feuchte Hochstaudenfluren, Hartholzauwälder, naturnahe und reich strukturierte Laubwälder, naturnahe Stillgewässer sowie Grünland- und Ackerflächen vor.  Auch nördlich von Lingen mäandriert die Ems bis zur Stadt Haren stark, umfließt einige Talsand- und Düneninseln und wird von steil aufragenden Dünenzügen am Talrand begleitet. Schmale Niedermoorstreifen am Rand der Aue werden als Grünland genutzt oder sind mit ErlenBruchwäldern bewachsen. Die Ackernutzung überwiegt und Auwaldbestände mit Erlen, Eschen und Weiden sowie Hartholzauwälder sind nur noch spärlich vorhanden. Auf sehr trockenen Abschnitten sind vereinzelt offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras sowie Sandheiden zu finden.  Das Nördliche Emstal zwischen Haren (Ems) und Aschendorf ist weniger stark eingeschnitten. Die Ems windet sich hier um Talsand- und Flugsandinseln und die zahlreichen Alt und Stillgewässer sind teils natürlich, teils vom Menschen geschaffen. Auf den grundwasserbeeinflussten Böden überwiegt die Grünlandnutzung. Auf den trockensten Abschnitten haben sich Sandmagerrasen entwickelt. Eichen-Birkenwaldreste, Wallhecken und Windschutzstreifen gliedern in wechselnder Dichte die Landschaft. (2) Das LSG ist gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 der VO Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 2 und 7 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BNatSchG der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet und als Vogelschutzgebiet.  
Besonderer Schutzzweck des LSG ist, in den Bereichen bei denen es sich um ein FFH-Gebiet handelt, insbesondere die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung: - eines ökologisch durchgängigen Flusslaufs mit gut entwickelter Wasservegetation und naturnahen Ufern, mit z.B. feuchten Hochstaudenfluren als (Teil-) Lebensraum wandernder Fischarten und mit Eignung für Fischotter und Biber. - von mesotrophen bis eutrophen Altwässern und sonstigen Stillgewässern, u.a. als Lebensraum von Froschkraut, Schlammpeitzger und Kammmolch. - von Feuchtgrünland, Röhrichten und Seggenriedern sowie Quellbereichen und kleinflächigen Talrandmooren mit Übergangsmooren und Moorbirkenwälden. - naturnaher Waldkomplexe, insbesondere Weiden-, Erlen-, Eschen- und Eichen-Auwäldern in der Talaue sowie in den höher gelegenen Teilen der Flussaue und an den Talrändern der Eichen- und Buchenwälder. - von Eichen- und Buchenaltholz sowie -totholz in Wäldern und Feldgehölzen u.a. als Lebensraum des Hirschkäfers. - von Binnendünen in der Emsaue und am Talrand mit Zwergstrauchheiden, Wacholderheiden, Borstgras- und Sandmagerrasen sowie von mageren Wiesen und Weiden. - von mageren Flachland-Mähwiesen. Besonderer Schutzzweck des LSG ist, in den Bereichen bei denen es sich um ein Europäisches Vogelschutzgebiet handelt, insbesondere die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume der wertbestimmenden Vogelarten insbesondere durch: - den Erhalt der weiträumigen, unzerschnittenen Landschaft mit freien Sichtverhältnissen und Gehölzen unter 5 m Höhe, - die Sicherung und den Erhalt großräumig beruhigter Brut-, Rast- und Nahrungsräume, - den Erhalt und die Entwicklung von kurzrasigem Feuchtgrünland als Brut- und Nahrungsraum für bodenbrütende Vogelarten und als Rast- und Nahrungsraum für Gastvögel,  - den Erhalt und die Entwicklung einer halboffenen, naturnahen Niederung mit Feuchtgrünland, Röhrichten, Seggenriedern und Feuchtgebüschen etc. unter Beihaltung des derzeitigen Reliefs, - die Umsetzung und Förderung einer extensiven Grünlandnutzung, - den Erhalt und die Entwicklung von sonstigen naturnahen Stillgewässern, - der Erhalt und die Sicherung von Anbauflächen mit Wintergetreide, Winterraps, Weidelgras etc. als Energienahrung für Rastvögel in Kooperation mit der Landwirtschaft.
 
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(3) Erhaltungsziele des LSG im FFH-Gebiet sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.  1. Insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie): a) 6230 Artenreiche Borstgrasrasen Erhaltung/Förderung arten- und strukturreicher, überwiegend gehölzfreier BorstgrasRasen (teilweise auch mit alten Baumgruppen oder Wacholderbeständen) auf nährstoffarmen, trocken bis feuchten Standorten einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Borstgras (Nardus stricta), Gewöhnlicher Teufelsabiss (Succisa pratensis), Braunsegge (Carex nigra), Dreizahn (Danthonia decumbens) und Blutwurz (Potentilla erecta). b) 91D0 Moorwälder Erhaltung/Förderung naturnaher torfmoosreicher Birken- und Birken-Kiefernwälder auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Scheidiges Wollgras (Eriophorum vaginatum), Sumpfkalla (Calla palustris) und Igel-Segge (Carex echinata). c) 91E0 Auenwälder mit Erle, Esche, Weide Erhaltung/Förderung naturnaher, feuchter bis nasser Erlen-, Eschen- und Weidenwälder aller Altersstufen an Flüssen und an quelligen Talrändern mit einem naturnahen Wasserhaushalt, standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Silber-Weide (Salix alba) Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Kleiner Baldrian (Valeriana dioica), Sumpf-Kalla (Calla palustiris). 2. Insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie): a) 2310 Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen Erhaltung/Förderung von Dünen des Binnenlandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, örtlich auch von Wacholdern oder Baumgruppen durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Besenheide (eingestreut auch Englischer und/ oder Behaarter Ginster) sowie einem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien mit offenen Sandstellen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Besenheide (Calluna vulgaris), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa). b) 2330 Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen Erhaltung/Förderung von Dünen des Binnenlandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, von offenen Sandstellen durchsetzten Sandtrockenrasen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Silbergras (Corynephorus canescens), Sandsegge (Carex arenaria), Frühlings-Spark (Spergula morisonii) und Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis). c) 3130 Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit Strandlings- oder Zwerg-          binsenvegetation Erhaltung/Förderung oligo- oder mesotropher, basenarmer Stillgewässer mit klarem Wasser, sandigem, schlammigem oder steinigem Grund, unbeschatteten flachen Ufern mit Rohbodenbereichen und mit natürlichen oder durch traditionelle Nutzungsformen bedingten Wasserschwankungen, die eine standorttypische Strandlings- und/ oder Zwergbinsen-Vegetation aufweisen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Untergetauchte Sellerie (Apium inundatum), NadelTeichSumpfsimse (Eleocharis acicularis), Pillenfarn (Pilularia globulifera), Knorpelkraut (Illecebrum verticillatum), Wassernabel (Hydrocotyle vulgaris). d) 3150 Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-         Gesellschaften Erhaltung/Förderung naturnaher Stillgewässer mit klarem bis leicht getrübtem, eutrophem
 
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Wasser sowie gut entwickelter Wasser- und Verlandungsvegetation u.a. mit Vorkommen submerser Großlaichkraut-Gesellschaften und/oder Froschbiss-Gesellschaften einschließlich weiterer typischer Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Froschbiss (Hydrocharis morsus-ranae), Wasserschwaden (Glyceria maxima), Astiger Igelkolben (Sparganium erectum). e) 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation Erhaltung/Förderung naturnaher Fließgewässer mit unverbauten Ufern, vielfältigen Sedimentstrukturen, guter Wasserqualität, natürlicher Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigtem Verlauf und zumindest abschnittsweise naturnahem Auwald- und Gehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Wassersternarten (Callitriche spp.), Knoten-Laichkraut (Potamogeton nodosus), Einfacher Igelkolben (Sparganium emersum), Gewöhnlichem Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia). Von besonderer Bedeutung ist die Sicherung des funktionalen Zusammenhangs mit den Biotopen der Ufer und der bei Hochwasser überschwemmten Aue. f) 3270 Flüsse mit Gänsefuß- und Zweizahn-Gesellschaften auf Schlammbänken Erhaltung/Förderung naturnaher Abschnitte mit unverbauten, möglichst flachen Ufern, vielfältigen Sedimentstrukturen, guter Wasserqualität, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumindest stellenweise Schlamm- oder Sandbänken mit Pioniervegetation aus Gänsefuß-, Zweizahn- und Zwergbinsen-Gesellschaften einschließlich weiterer typischer Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Strahliger Zweizahn (Bidens radiata), Dreiteiliger Zweizahn (Bidens tripartita), Roter Gänsefuß (Chenopodium rubrum), Sumpf-Ruhrkraut (Gnaphalium uliginosum), Gift-Hahnenfuß (Ranunculus sceleratus). g) 4030 Trockene Heiden Erhaltung/Förderung von strukturreichen, teils gehölzfreien, teils auch von Wacholdern oder Baumgruppen durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Besenheide (eingestreut Englischer und/ oder Behaarter Ginster, teilweise auch Dominanz von Krähenbeere, Heidel- oder Preiselbeere) sowie einem aus geeigneter Pflege resultierendem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien mit offenen Sandflächen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Besenheide (Calluna vulgaris). h) Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkrasen Erhaltung/Förderung von strukturreichen, teils dichten, teils aufgelockerten Wacholdergebüschen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb von Heide- bzw. Magerrasen-Komplexen mit ausreichendem Anteil gehölzarmer Teilflächen sowie einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Wacholder (Juniperus communis), Besenheide (Calluna vulgaris), Gemeiner Tüpfelfarn (Polypodium vulgare). i) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren Erhaltung/Förderung artenreicher Hochstaudenfluren (einschließlich ihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten) an Gewässerufern und feuchten Waldrändern, die je nach Ausprägung keine bis geringe oder zumindest keine dominierenden Anteile von Nitrophyten und Neophyten aufweisen sowie einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Gewöhnlicher Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris), Wasserdost (Eupatorium cannabinum), Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum). j) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen Erhaltung/Förderung artenreicher, wenig gedüngter, vorwiegend gemähter Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten, teilweise im Komplex mit Feuchtgrünland oder Magerrasen, einschließlich ihren typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Wiesenschaumkraut (Cardamine pratensis), Gewöhnlicher Hornklee (Lotus corniculatus), Kleine Bibernelle (Pimpinella saxifraga), Echtes Labkraut (Galium verum).
 

k) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore Erhaltung/Förderung von naturnahen, waldfreien Übergangs- und Schwingrasenmooren, u.a. mit torfmoosreichen Seggen- und Wollgras-Rieden, auf sehr nassen, nährstoffarmen Standorten, meist im Komplex mit nährstoffarmen Stillgewässern und anderen Moortypen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. SchnabelSegge (Carex rostrata), Schmalblättiriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Moorlilie (Narthecium ossifragum), Torfmoose (Sphagnum spec.). l) 9110 Hainsimsen-Buchenwälder Erhaltung/Förderung naturnaher, strukturreicher Buchenwälder auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Rot-Buche (Fagus sylvatica), Eberesche (Sorbus aucuparia), Stechpalme (Ilex aquifolium), Faulbaum (Frangula alnus), Pillen-Segge (Carex pilulifera), Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Wald-Sauerklee (Oxalis acetosella). m) 9120 Atlantische bodensaure Buchen-Eichenwälder mit Stechpalme Erhaltung/Förderung naturnaher, strukturreicher Buchen- und Buchen-Eichenwälder mit Unterwuchs aus Stechpalme auf bodensauren Standorten, mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. (Fagus sylvatica), Eberesche (Sorbus aucuparia), Stechpalme (Ilex aquifolium), Faulbaum (Frangula alnus), Pillen-Segge (Carex pilulifera), Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Vielblütige Weißwurz (Polygonatum multiflorum). n) 9130 Waldmeister-Buchenwald Erhaltung/Förderung naturnaher, strukturreicher Buchenwälder auf mehr oder weniger basenreichen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel mit ausreichenden Flächenanteilen, standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Rot-Buche (Fagus sylvatica), Esche (Fraxinus excelsior), Hainbuche (Carpinus betulus), Stechpalme (Ilex aquifolium), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Die Baumschicht wird von Rotbuche dominiert.  o) 9160 Feuchte Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder   Erhaltung/Förderung naturnaher bzw. halbnatürlicher, strukturreicher Eichenmischwälder auf feuchten bis nassen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Stiel-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Weißdorn (Crataegus spp.). Die zwei- bis mehrschichtige Baumschicht besteht aus standortgerechten, autochthonen Arten mit hohem Anteil von Stiel-Eiche und Hainbuche sowie mit standortgerechten Mischbaumarten wie z.B. Esche, Feld-Ahorn oder Winter-Linde. p) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche Erhaltung/Förderung naturnaher bzw. halbnatürlicher, strukturreicher Eichenmischwälder auf nährstoffarmen Sandböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Stiel-Eiche (Quercus robur), Sand-Birke (Betula pendula), WaldKiefer (Pinus sylvestris), Rot-Buche (Fagus sylvatica), Eberesche (Sorbus aucuparia), Stechpalme (Ilex aquifolium), Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa). Die Baumschicht wird von Stiel- oder Trauben-Eiche dominiert. Beigemischt sind je nach Standort und
 
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Entwicklungsphase Sand- und Moorbirke, Eberesche und/oder (mit geringen Anteilen) Rot-Buche. In Übergangsbereichen zu Eichen-Hainbuchenwäldern kann auch Hainbuche beteiligt sein. In lichten Partien ist eine Strauchschicht aus Verjüngung der genannten Baumarten, örtlich aus Stechpalme sowie auf feuchten Standorten auch aus Faulbaum ausgeprägt. q) 91F0 Hartholzauwälder Erhaltung/Förderung naturnaher Hartholzauwälder in Flussauen, die einen naturnahen Wasserhaushalt mit nach Häufigkeit, Dauer, Zeitpunkt und Höhe charakteristischen und periodischen Überflutungen und alle Altersphasen in mosaikartigem Wechsel aufweisen, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, vielgestaltigen Waldrändern und auentypischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel u.a.) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B.: Stiel-Eiche (Quercus robur), Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Purgier-Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Giersch (Aegopodium podagraria), Gundermann (Glechoma hederacea). 3. der übrigen Tier- und Pflanzenarten (Anhang II FFH-RL) a) Biber (Castor fiber) Förderung u.a. durch die Sicherung und Entwicklung naturnaher Still- und Fließgewässer und Auen (mit Gehölzen bestandene, strukturreiche Gewässerränder, Weich- und Hartholzauen).  b) Fischotter (Lutra lutra) Förderung u.a. durch die Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen (natürliche Gewässerdynamik mit strukturreichen Gewässerrändern, Weich- und Hartholzauen an Fließgewässern mit hoher Gewässergüte einschließlich der natürlichen nachhaltigen Nahrungsgrundlagen mit der Sicherung von Ruhe und Ungestörtheit). Förderung der Wandermöglichkeit des Fischotters entlang von Fließgewässern. c) Bitterling (Rhodeus armanus) Erhalt/Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in der Emsaue mit einer natürlicher Überflutungsdynamik und einem Mosaik aus verschiedenen, bei Hochwasser miteinander vernetzten sommerwarmen Altwässern und anderen Stillgewässern mit verschiedenen Sukzessionsstadien, wasserpflanzenreichen Uferzonen, sandigen Substraten und ausgeprägten Großmuschelbeständen sowie naturraumtypischer Fischbiozönose. d) Steinbeißer (Cobitis taenia) Erhalt/ Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in durchgängigen, sommerwarmen Gewässern mit vielfältigen Uferstrukturen, abschnittsweiser Wasservegetation, gering durchströmten Flachwasserbereichen und sich umlagerndem sandigen Gewässerbett sowie naturraumtypischer Fischbiozönose. e) Groppe (Cottus gobio) Erhalt/ Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in durchgängigen, unbegradigten, schnellfließenden, sauerstoffreichen und sommerkühlen Gewässern (Gewässergüte II oder besser) mit vielfältigen Sedimentstrukturen (kiesiges, steiniges Substrat), unverbauten Ufern und Verstecken unter Wurzeln, Steinen, Holz bzw. flutender Wasservegetation sowie naturraumtypischer Fischbiozönose. f) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) Erhalt/ Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in bis zu den Laichgewässern durchgängigen, unverbauten und unbelasteten, vielfältig strukturierten Flusslauf mit Flachwasserzonen, Neben- und Altarmen als Wander- und Aufenthaltsgebiet. g) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) Erhalt/ Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in Fließ- und Stillgewässern mit großflächigen emersen und/oder submersen Pflanzenbeständen und lockeren, durchlüfteten Schlammböden auf sandigem Untergrund. 
 
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h) Hirschkäfer (Lucanus cervus) Erhalt/ Förderung der lichten Waldbestände, Waldränder, Baumreihen und von Einzelbäumen (insbesondere von Eichen) und der vorhandenen stark dimensionierten Wurzelstöcke und Hochstubben toter und/oder anbrüchiger Laubbäume als Brutsubstrat für die Hirschkäfer-Larven. Erhalt von durch Windwurf entstandenen Laubholz-Stümpfen. i) Froschkraut (Luronium natans) Erhaltung/Förderung langfristig überlebensfähiger Populationen mit Bestandszunahme und Ausbreitung in geeignete Habitate der Umgebung, u. a. durch Erhalt und Schaffung nasser, nährstoffarmer Pionierstandorte auf sandigem Untergrund mit lückiger bzw. fehlender Vegetation an Gewässerrändern und Ufern und jahreszeitlich schwankenden Wasserständen und durch Gewährleistung von ausreichendem Lichteinfall während der Vegetationsperiode. (4) Erhaltungsziele des LSG im Europäischen Vogelschutzgebiet sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes: 1. insbesondere der wertbestimmenden Anhang I-Arten (Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie) durch die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes dieser Arten. a) Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) - als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt und Wiederherrichtung von Feuchtgebieten mit oberflächennahem Wasserstand und lockerer bis dichter Vegetation (Röhrichte und Großseggenrieder) - Erhalt und Wiederherstellung von Feuchtwiesen und Nassbrachen - Erhalt von ungestörten Brut- und Rufplätzen an geeigneten Gewässern - Gewährleistung stabiler, hoher Wasserstände während der gesamten Brutzeit b) Wachtelkönig (Crex crex) - als Brutvogel wertbestimmend - Erhaltung und Entwicklung ausreichend großer, strukturreicher halboffener Grünland- und Brachekomplexe in der Kulturlandschaft mit breiten Säumen, niedrigen Gehölzstrukturen und begleitenden Hochstaudenfluren - Erhaltung und Entwicklung eines oberflächennahen Wasserstandes bis ins späte Frühjahr - Erhaltung und Entwicklung ausreichend hoher Vegetation lichter Ausprägung, die ausreichend Deckung bereits bei der Ankunft als auch noch bei der späten Mauser bietet - Erhaltung und Entwicklung eines Nutzungsmosaiks aus aneinandergrenzenden deckungsreichen Strukturen und extensiv genutzten Mähwiesen mit zeitlich versetzter Mahd - Erhaltung und Entwicklung spät gemähter Bereiche um die Brut-/Rufplätze; dort langsame Mahd nicht vor August von innen nach außen - Erhaltung und Entwicklung beruhigter Bruthabitate c) Blaukehlchen (Luscinia svecica) - als Brutvogel wertbestimmend - Erhaltung bzw. Neuschaffung primärer, natürlicher Lebensräume an Gewässern und in strukturreichen Grünland-Grabenkomplexen - Unterhaltungsmaßnahmen an den Grabensystemen unter Berücksichtigung der Habitatansprüche der Art - Erhaltung und Entwicklung beruhigter Bruthabitate - Erhalt und Wiederherstellung strukturreicher Grabensysteme mit Röhrichtanteilen d) Zwergschwan (Cygnus columbianus bewickii) - als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt von störungsarmen Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel; insbesondere feuchtes Grünland - Erhalt und Anlage von Nahrungsflächen durch Anbau von Wintergetreide, Winterraps, Weidelgras etc. in Kooperation mit der Landwirtschaft - Erhalt und Entwicklung offener Flugkorridore zwischen Nahrungsflächen und Schlafgewässern sowie zu benachbarten Vogelschutzgebieten e) Singschwan (Cygnus cygnus) - als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen - Erhalt von beruhigten, störungsarmen Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel insbesondere feuchtes Grünland und Überschwemmungsflächen - Erhalt und Anlage von Nahrungsflächen durch Anbau von Wintergetreide, Winterraps, Weidelgras etc. in Kooperation mit der Landwirtschaft
 
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- Erhalt und Entwicklung offener Flugkorridore zwischen Nahrungsflächen und Schlafgewässern sowie zu benachbarten Vogelschutzgebieten f) Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria) – als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt von feuchten Grünlandflächen - Erhalt der offenen Kulturlandschaften - Erhalt der unzerschnittenen, großräumig offenen Grünlandkomplexe mit freien Sichtverhältnissen g) Kampfläufer (Philomachus pugnax) - als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt von feuchten Grünlandflächen - Erhalt von offenen Grünlandräumen mit freien Sichtverhältnissen und Überschwemmungsbereichen - Erhalt und Entwicklung von Feuchtgebieten mit Flachwasserzonen 
2. insbesondere der wertbestimmenden Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie) durch Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes dieser Arten. a) Kiebitz (Vanellus vanellus) – als Brut- und Gastvogel wertbestimmend - Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen - Entwicklung und Förderung von extensiv genutztem Grünland - Erhalt des weiten, offenen Landschaftscharakters mit freien Sichtverhältnissen  - Erhalt bzw. Wiederherstellung von kleinen offenen Wasserflächen (Blänken, Mulden etc.) - Entwicklung eines Nutzungskonzeptes (Mosaik aus Wiesen- und Weidenutzung) - Schaffung nahrungsreicher Flächen; Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung des Nahrungsangebotes - Sicherung und Beruhigung der Bruten (ggf. Gelegeschutz und Schutz vor Prädation) b) Uferschnepfe (Limosa limosa) – als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen und Flussniederungen - Erhalt bzw. Wiederherstellung von kleinen offenen Wasserflächen (Blänken, Mulden, flache Grabenufer etc.) im Grünland - Sicherung extensiver Flächenbewirtschaftung (Grünlandnutzung) - Sicherung von beruhigten Bruthabitaten - Erhalt und Wiederherstellung nahrungsreicher Habitate - Sicherung der Brutvorkommen (ggf. Gelegeschutz und Schutz vor Prädation) c) Großer Brachvogel (Numenius arquata) – als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen (extensive Bewirtschaftung) und Flussniederungen - Sicherung von beruhigten Bruthabitaten und Schlafplätzen  - Sicherung der Brutvorkommen (ggf. Gelegeschutz und Schutz vor Prädation) d) Rotschenkel (Tringa totanus) – als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen  - Wiedervernässung von Feuchtgebieten - Extensive Flächenbewirtschaftung (extensive Grünlandnutzung) - Sicherung von beruhigten Bruthabitaten (ggf. Gelegeschutz und Schutz vor Prädation) - Erhalt und Wiederherstellung nahrungsreicher Habitate - Erhalt und Wiederherstellung von kleinen offnen Wasserflächen (Blänken, Mulden) e) Saatgans (Anser fabalis) – als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen - Erhalt der geeigneten beruhigten Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel  - Erhalt und Anlage von Nahrungsflächen durch Anbau von Wintergetreide, Raps, Weidelgras etc. in Kooperation mit der Landwirtschaft f) Blässgans (Anser albifrons) – als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt von geeigneten naturnahen Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel; insbesondere feuchtes Grünland mit hohen Wasserständen während der Rastzeit - Erhalt unzerschnittener, großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen
 
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- Erhalt und Anlage von Nahrungsflächen durch Anbau von Wintergetreide, Winteraps, Weidelgras etc. in Kooperation mit der Landwirtschaft g) Pfeifente (Anas penelope) – als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt von großflächig beruhigten Rast- und Nahrungsflächen  - Erhalt der Nahrungshabitate in den Niederungen (v.a. Feuchtgrünland) und an Seen - Freihaltung der Lebensräume einschließlich der Verbindungskorridore zwischen Rast- und Nahrungshabitaten h) Krickente (Anas crecca) – als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt und Entwicklung von flachen, eutrophen  Stillgewässern und Feuchtwiesen - Erhalt und Entwicklung beruhigter Bereiche als Rast- und Nahrungsraum - Erhalt und Entwicklung offener Gewässer in Moorbereichen i) Regenbrachvogel (Numenius phaeopus) – als Gastvogel wertbestimmend - Erhalt und Entwicklung von beruhigten nahrungsreichen Flächen  - Erhalt von ungestörten Ruhe- und Schlafplätzen binnendeichs - Erhalt freier Sichtverhältnisse im Bereich der Rast- und Nahrungsflächen - Erhalt und Entwicklung von Feuchtgrünland j) Wasserralle (Rallus aquaticus) – als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt und Wiederherrichtung von großflächigen Röhrichten und Großseggenriedern in Feuchtgebieten mit oberflächennahem Wasserstand - Erhalt auch von kleineren Röhrichten an Fließgewässern und Erlen-/ Weidenbruchwäldern (mindestens 200 m²) und Feuchtwiesen - Erhalt von ungestörten Brut- und Rufplätzen an geeigneten Gewässern - Gewährleistung stabiler, hoher Wasserstände während der gesamten Brutzeit k) Braunkehlchen (Saxicola rubetra)  – als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt extensiv genutzten Grünlandes - Erhöhung der Wasserstände in Grünlandgebieten - Erhalt bzw. Entwicklung von saumartigen Ruderal- und Brachstrukturen in Auen - Strukturanreicherung im Grünland u. a. durch blüten- und insektenreiche Randstreifen - Schaffung von Grünland-Brachflächen mit reichhaltigem Nahrungsangebot - Erhalt und Förderung nahrungsreicher Habitate mit vielfältigem Blüh-Horizont - Entwicklung spät gemähter Säume und Wegränder  3. Die Umsetzung dieser Erhaltungsziele dient auch der Erhaltung und Förderung weiterer im Gebiet vorkommender Brut- und Gastvogelarten. (5) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann aufbauend auf die nachfolgenden Schutzbestimmungen auch durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.  
§ 3 Verbote (1) Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG sowie der Bestimmungen gem. § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.  Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt: 1. Abseits von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen zu fahren und/oder Kraftfahrzeuge dort in der freien Flur abzustellen. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien. 2. das LSG außerhalb der Wege und Trampelpfade zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen. Dieses Verbot gilt nicht für: a) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke. 
 
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b) Bedienstete der Naturschutzbehörde, anderer Behörden und Hochschulen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben und die Durchführung von Maßnahmen. Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung, Forschung, Lehre und Bildung bedürfen der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 3. Straßen und Wege ohne die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und dem Nachweis der Verträglichkeit neu anzulegen oder auszubauen. Die Instandsetzung und Unterhaltung von Wegen in der vorhandenen Breite ist auf ein notwendiges Maß zu beschränken und darf nur mit ortsüblichen Material erfolgen. Mit Ausnahme von Recyclingmaterial ist die Verwendung von Bau- und Ziegelschutt sowie Teeraufbrüchen verboten. Überschüssiges Material darf nicht abgeladen bzw. gelagert werden. 4. Hunde während der Brut- und Setzzeit vom 01.04.-15.07. nicht angeleint laufen zu lassen. Die Anleinpflicht ist im Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets V 16 auch während der Rastzeit vom 01.12.-28.02 einzuhalten. Ausgenommen sind Jagd- und Diensthunde bei deren bestimmungsgemäßen Gebrauch. 5. im Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets V 16 unbemannte Luftfahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge, Drohnen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen.  6. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. zu zelten und zu lagern sowie Wohnwagen und Wohnmobile abzustellen und offenes Feuer zu entzünden. 8. außerhalb der offiziellen Reitwege bzw. der gem. § 26 NWaldLG freigegebenen Wege zu reiten. 9. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen. 10.  nichtheimische, gebietsfremde oder invasive Tier- und Pflanzenarten auszusetzen oder anzusiedeln. 11.  wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören. 12.  Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen, davon ausgenommen sind die Durchführung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung unter Beachtung des § 39 Abs. 5 BNatSchG, die Land- und Forstwirtschaft unter Einhaltung der Einschränkungen gem. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung sowie Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes. 13.  die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Landschaftselementen wie z. B. Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder naturnahe Gebüsche sowie Kleingewässer. Die fachgerechte Pflege der Landschaftselemente ist erlaubt. 14.  die Beseitigung oder Beeinträchtigung von naturnah aufgebauten Waldrändern. 15. Erstaufforstungen und sonstige Anpflanzungen in den offen zu haltenden Bereichen im Geltungsbereich des Vogelschutzgebietes V 16 durchzuführen. 16.  Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, Gartenabfälle, land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile zu lagern oder einzubringen. 17.  den Grundwasserstand abzusenken oder in die bestehenden Verhältnisse im Wasserhaushalt in der Art einzugreifen, dass es zu einer zusätzlichen Entwässerung des Schutzgebiets oder von Teilflächen kommen kann (z.B. durch Neuanlage von Gräben, Grüppen oder Drainagen). Die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern II. und III. Ordnung ist grundsätzlich verboten. Die Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung rechtmäßig bestehender Entwässerungseinrichtungen in bisher vorhandener Tiefe ist gestattet. 18.  Gewässer zu überbauen oder zu verrohren. 19.  Gewässer I., II. und III. Ordnung und deren Gewässerrandstreifen unbeschränkt zu düngen, zu kalken oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen.  a) Zur Reduzierung von diffusen Stoffeinträgen und zum Schutz der wertbestimmenden
 
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Lebensraumtypen und Arten ist an Gewässern, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung einen der wertbestimmenden Lebensraumtypen 3130, 3150, 3260, 3270 (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 c-f dieser VO) aufweisen, die Düngung, die Kalkung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf einem 10 m breiten Gewässerrandstreifen alternierend im 2 JahresRhythmus erlaubt bzw. verboten. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Düngung, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Bodenkalkung zulässig. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Düngung, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Bodenkalkung unzulässig. Entlang aller Gewässer I. und II. Ordnung, die kein FFH-Lebensraumtyp sind, gilt dieses Verbot auf einen 5 m breiten und entlang von Gewässern III. Ordnung, die kein FFHLebensraumtyp sind, auf einen 2 m breiten Gewässerrandstreifen. b) Alternativ zu a) kann der Bewirtschafter auf Ackerflächen an Gewässern I. II. und III. Ordnung, die FFH-Lebensraumtyp sind sowie an Gewässern I. und II. Ordnung, die kein FFHLebensraumtyp sind, eine mindestens 6 m breite ökologische Vorrangfläche (Pufferstreifen entlang des Gewässers) dauerhaft als Greeningfläche ausweisen. Auf diesen Pufferstreifen darf gemäß den Vorgaben zur Direktzahlung keine landwirtschaftliche Produktion stattfinden. Sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt, ist jedoch eine Beweidung oder eine Schnittnutzung des Aufwuchses ohne Düngung und ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig. An Gewässern III. Ordnung, die kein FFH-Lebensraumtyp sind, gilt das Verbot unter a). 20. Gebäude jeglicher Art zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen. Davon ausgenommen ist die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände und deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise sowie Schutzhütten entlang von Rad- und Wanderwegen mit Zustimmung der Naturschutzbehörde. Weiterhin ausgenommen sind der Neubau und die Erweiterung von Bauvorhaben, die nach § 35 Abs.1, Ziffer 1 und 4 BauGB privilegiert sind in unmittelbaren Zusammenhang mit der im Landschaftsschutzgebiet liegenden Hofstelle. 21.  oberirdische Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen sowie Masten, Einzäunungen und Einfriedungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu verändern. Die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Ver- und Entsorgungsleitungen ist von diesem Verbot ausgenommen. Die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken sowie deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise bleibt unberührt. Die Verwendung von Stacheldraht ist bei der Erneuerung und der Neuaufstellung zu vermeiden. 22.  Bootsstege neu anzulegen. Ausgenommen sind Bootsstege, die an ein durch Bebauungsplan rechtskräftig festgesetztes Gebiet angrenzen. 23.  Vergrämungsmaßnahmen im Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets V 16 durchzuführen, die das Gebiet in seiner Funktion als Teillebensraum der wertgebenden Arten erheblich beeinträchtigen können. 24.  die Verwendung von nicht selektiv fangenden Fallen zum Bisamfang. Die Eingangsöffnungen von Fallen dürfen einen Durchmesser von 8,5 cm bzw. eine Breite und Höhe von jeweils 8,5 cm nicht überschreiten. Die Verwendung von Schlagfallen zum Bisamfang ist nur erlaubt, wenn diese so geschützt sind, dass Verletzungen von Biber und Fischotter ausgeschlossen sind.  25.  nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NAGBNatSchG nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen wieder in eine landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen. 26.  Grünland in Acker umzunutzen. 27.  auf Ackerflächen: a) das Bodenrelief oder die Bodengestalt zu verändern. b) Erdsilos, Dunglagerplätze und Feldmieten –mit Ausnahme vorübergehend gelagerter Kartoffeln- anzulegen sowie geborgenes Erntegut zu lagern. c) landwirtschaftliche Produkte oder Abfälle zu lagern. 28.  auf Grünlandflächen: a) das Bodenrelief oder die Bodengestalt zu verändern; insbesondere durch Verfüllen von
 
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Bodensenken, -mulden und –rinnen und durch Einebnung und Planierung. b) Erdsilos, Feldmieten und Dunglagerplätze anzulegen sowie Mähgut liegen zu lassen. c) landwirtschaftliche Produkte oder Abfälle zu lagern. d) die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern; Über- oder Nachsaaten sind erlaubt. e) Kot aus der Geflügelhaltung auszubringen. f) von außen nach innen zu mähen.  29.  auf Grünlandflächen, die sich im öffentlichem Eigentum befinden: a) organisch oder mineralisch zu düngen. b) Pflanzenschutzmittel anzuwenden. c) vom 01.03.-15.06. maschinelle Bodenbearbeitungen durchzuführen. d) vor dem 15.06. zu mähen. e) bis zum 15.06. eine Beweidung mit mehr als zwei Weidetiere/ha durchzuführen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Flächen, die mit Schafen und/oder Ziegen beweidet werden und Flächen, die dem Hochwasserschutz dienen (Deichanlagen und Flutmulden).  30.  auf Grünlandflächen, die in der Basiserfassung als wertbestimmender Lebensraumtyp 6230 „Artenreiche Borstgrasrasen“ (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1a dieser VO) kartiert wurden (Flächen sind in den maßgeblichen Karten zur Verordnung gekennzeichnet): a) vom 01.03.-15.07. zu mähen und/oder maschinelle Bodenbearbeitungen durchzuführen. b) organisch oder mineralisch zu düngen und Pflanzenschutzmittel anzuwenden. c) eine Beweidung mit mehr als zwei Weidetieren/ha durchzuführen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Flächen, die mit Schafen und/oder Ziegen beweidet werden. Zufütterung und Portionsbeweidung ist verboten. Eine Nachmahd ist zwischen dem 01.09. und 15.11. durchzuführen. 31.  auf Grünlandflächen, die in der Basiserfassung als wertbestimmende Lebensraumtypen 2330 “Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ oder 5130 „Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden“ (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 b und h dieser VO) kartiert wurden (Flächen sind in den maßgeblichen Karten zur Verordnung gekennzeichnet.): a) organisch oder mineralisch zu düngen sowie Pflanzenschutzmittel anzuwenden. b) eine Beweidung vor dem 01.06. zuzulassen. Vom 01.06. bis zum 30.09. dürfen die Flächen mit max. 2 Weidetieren/ha und ohne Zufütterung beweidet werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Flächen, die mit Schafen und/oder Ziegen beweidet werden. 32.  auf Grünlandflächen, die in der Basiserfassung als wertbestimmender Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2j dieser VO) kartiert wurden (Flächen sind in den maßgeblichen Karten zur Verordnung gekennzeichnet): a) vom 01.03.-31.05. maschinelle Bodenbearbeitungen durchzuführen. b) vor dem 01.06. zu mähen. Die 2. Mahd darf frühestens 10 Wochen nach der 1. Mahd erfolgen. Zulässig sind maximal zwei Mahddurchgänge pro Jahr. Es muss ein 2,5 m Randstreifen vom 01.01.-31.07. an einer Längsseite von der Mahd ausgenommen werden. c) Organisch zu düngen (mit Ausnahme von Festmist) und Pflanzenschutzmittel anzuwenden.  d) vor dem 1. Schnitt mineralisch zu düngen. Grundsätzlich darf nur 30 kg N/ha/Jahr auf die Flächen gebracht werden. 33.  die landwirtschaftliche Nutzung – mit Ausnahme der Weidenutzung- eines mindestens 2 m breiten Uferrandstreifens entlang von Gewässern I. und II. Ordnung sowie eines mindestens 1 m breiten Uferrandstreifens entlang von Gewässern III. Ordnung gemessen von der Böschungsoberkante aus. Weitergehende Vorschriften des § 38 Abs. 3 WHG bleiben unberührt. 34.  Waldflächen, die in der Basiserfassung als wertbestimmender Lebensraumtyp gemäß § 2 Abs. 3 dieser VO kartiert wurden, ohne die folgenden Bewirtschaftungsauflagen zu nutzen: a) Die Holzentnahme und Pflege muss grundsätzlich den Boden und den Bestand schonend sowie unter besonderer Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten erfolgen.
 
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b) Kahlschläge sind grundsätzlich verboten. Die Holzentnahme darf nur einzelstammweise, durch Femelhieb oder Lochhieb vollzogen werden. Das Einbringen von Nadelgehölzen oder nicht heimischen Laubgehölzen ist nicht erlaubt. c) Auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen müssen die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 m zueinander haben. d) Das Befahren außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung. e) In Altholzbeständen sind der Holzeinschlag und die Pflege zwischen dem 01.03. und 31.08. nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erlaubt. f) Eine Düngung ist grundsätzlich verboten. g) Eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher bei der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist. Ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung. h) Ein flächiger Einsatz von Herbiziden oder Fungiziden ist verboten. Der Einsatz sonstiger Pflanzenschutzmittel muss mindestens 10 Werktage vorher bei der Naturschutzbehörde angezeigt werden und eine erhebliche Beeinträchtigung i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen werden. i) Auf Moorstandorten darf eine Holzentnahme nur erfolgen, wenn sie dem Erhalt oder der Entwicklung höherwertiger Biotop- oder Lebensraumtypen dient und wenn die Naturschutzbehörde zustimmt. Gilt nur für Wälder, die in der Basiserfassung als Lebensraumtyp 91 D0 kartiert wurden.  j) Vor der Holzentnahme und der Pflege muss eine dauerhafte Markierung und Belassung aller Horst- und Höhlenbäume erfolgen.  35. Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß § 2 Abs. 3 dieser VO, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „B“ oder „C“ aufweisen, zusätzlich zu den Verboten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 34 dieser VO, ohne die folgenden Bewirtschaftungsauflagen zu nutzen: a) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege muss ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleiben oder entwickelt werden. b) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege müssen je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden. Bei Fehlen von Altholzbäumen müssen auf 5 % der Lebensraumtypfläche ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter). Artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt. c) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege muss je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden.  d) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege müssen auf mindestens 80% der Lebensraumtypflächen der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden. e) Bei künstlicher Verjüngung in Wäldern, die in der Basiserfassung den wertgebenden Lebensraumtypen 9160, 9190, 91E0, 91F0, 91D0 zugeordnet werden, dürfen nur lebensraumtypische Baumarten und auf mindestens 80% der Verjüngungsflächen nur lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden. f) Bei künstlicher Verjüngung in Wäldern, die in der Basiserfassung den wertgebenden Lebensraumtypen 9110, 9120 und 9130 zugeordnet werden, müssen lebensraumtypische Baumarten auf mindestens 90% der Verjüngungsflächen angepflanzt oder gesät werden.
 
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In den maßgeblichen Karten zur Verordnung (1:10.000) sind alle Wälder, die einem Lebensraumtyp gem. § 2 Abs. 3 dieser Verordnung und dem Erhaltungszustand „B“ und „C“ zugeordnet werden, dargestellt. 36.  Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß § 2 Abs. 3 dieser VO, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „A“ aufweisen, zusätzlich zu den Verboten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 34 dieser VO, ohne die folgenden Bewirtschaftungsauflagen zu nutzen: a) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege muss ein Altholzanteil von mindestens 35 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen bewirtschaftenden Person erhalten bleiben. b) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege müssen je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden. Artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt. c) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege muss je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden. d) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege müssen auf mindestens 90 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben. e) Bei künstlicher Verjüngung durch Anpflanzung oder Saat von lebensraumtypischen Baumarten müssen auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden. In den maßgeblichen Karten zur Verordnung (1:10.000) sind alle Wälder, die einem Lebensraumtyp gem. § 2 Abs. 3 dieser Verordnung und dem Erhaltungszustand „A“ zugeordnet werden, dargestellt. 37.  In Wäldern, die dem besonderen Artenschutz dienen oder eine Fortpflanzung- oder Ruhestätte für den Hirschkäfer sind und in denen der Hirschkäfer kartiert bzw. nachgewiesen wurde (wertgebende Art gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3h dieser VO) zusätzlich zu den Verboten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 34 dieser VO ohne die folgenden Bewirtschaftungsauflagen zu nutzen: a) Beim Holzeinschlag und bei der Pflege muss ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Waldfläche mit Hirschkäfernachweis der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleiben oder entwickelt werden. b) Je vollem Hektar der sonstigen Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers müssen mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden. Bei Fehlen von Altholzbäumen müssen auf 5 % der sonstigen Waldfläche ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter). Artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt. 
(2) Mit Zustimmung der Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen von den Bestimmungen und Verboten des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung abgewichen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn und soweit durch diese Ausnahmen keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des LSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Artenschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Erteilung der Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden. Ein Antrag auf Ausnahme von den Verboten des § 3 Abs. 1 dieser VO ist grundsätzlich schriftlich bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Sollte binnen zwei Monaten nach Eingang bei der Behörde keine andere Entscheidung erfolgen, gilt der Antrag als genehmigt.     
 
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§ 4  Freistellungen (1) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche fischereiliche Nutzung unter größtmöglicher Schonung und Rücksichtnahme auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer sowie an den Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten und nach folgenden Vorgaben: 1. Ein Besatz mit Fischen darf nur mit den genehmigungsfreien Arten, die in der Anlage der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, erfolgen. 2. Ohne die Einrichtung befestigter Angelplätze und ohne die Schaffung neuer Pfade. 3. Ohne die Einbringung von Futter- und Düngemittel. Das „Anfüttern“ beim Angeln mit wenigen handgroßen Portionen ist erlaubt. 4. Fanggeräte und Fangmittel sind so einzusetzen oder auszustatten, dass eine Gefährdung des Fischotters, des Bibers und tauchender Vogelarten ausgeschlossen ist. Reusen, Aalkörbe und ähnliche Fischereigeräte dürfen grundsätzlich nur mit Otterschutzgittern verwendet werden, deren Einschwimmöffnungen eine lichte Weite von 8,5 cm nicht überschreiten. Alternativ können Fischereigeräte entwickelt werden, die den Fischottern die Möglichkeit zur Flucht bieten. 5. Die drei Altarme Herbrum, Borsum und Dersum sind Schlafstätten für die wertgebenden Rast- und Brutvögel des Vogelschutzgebiets V 16 „Emstal von Lathen bis Papenburg“. In diesen Altgewässern ist das Angeln vom 01.04. bis zum 15.07 und vom 01.12. bis zum 28.02. in der Zeit zwischen kalendarischem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten. Die drei Altarme sind in den maßgeblichen Karten zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet gekennzeichnet. (2) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes (i.S. von § 1 des Bundesjagdgesetzes) nach folgenden Vorgaben:
1. Verboten ist die Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Kirrungen auf derzeit nicht als Acker genutzten Flächen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde. Das Fütterungsverbot gilt nicht, wenn vom Kreisjägermeister oder der unteren Jagdbehörde offizielle Notzeit ausgerufen ist.  2. Die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z.B. Hochsitzen) darf nur in ortsüblicher, landschaftsangepasster Art und nur in unmittelbarer Nähe von Waldrändern, Baumgruppen oder Gebäuden erfolgen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig. 3. Die Ausübung der Fangjagd mit Lebend- und Tötungsfallen im Abstand von 25 m zu Gewässern I., II. und III. Ordnung –gemessen von der Böschungsoberkante- ist verboten. Die Verwendung einseitig begehbarer Lebendfallen aus Holz von mindestens 0,80 m Länge mit elektronischem Auslösemelder ohne innen freiliegende Metallteile und ohne die Anlage von Zwangspässen ist erlaubt.  4. Die Bejagung von semiaquatischen Säugetieren in und auf dem Wasser ist verboten.
(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern I., II. und III. Ordnung und der Deichanlagen im Rahmen des Hochwasserschutzes nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), des Wasserstraßengesetzes (WaStrG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele gem. § 2 dieser VO und nach folgenden Vorgaben: 1. Zum Schutz der wertgebenden Fischarten und der wertgebenden Lebensraumtypen dürfen Gewässer und ständig wasserführende Gräben nur abschnittsweise oder einseitig und ohne den Einsatz einer Grabenfräse geräumt werden.  2. Eine Räumung der Sohle ist nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig. 3. Erforderliche Maßnahmen zur Uferbefestigung sind nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig.
 
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(4) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftlich Bodennutzung auf den in den Nutzungskarten dargestellten Flächen nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG und mit Ausnahme der Verbote des § 3 Abs. 1 dieser VO.
(5) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft im Wald im Sinne des § 11 NWaldLG, § 5 Abs. 3 BNatSchG und mit Ausnahme der Verbote des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 13-18 und 3437 dieser VO. Eine Bodenschutzkalkung unterbleibt zudem in allen Wäldern, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist.
(6) Soll von den Verboten des § 4 Abs. 1-5 dieser VO abgewichen werden, kann die Naturschutzbehörde die erforderliche Zustimmung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des LSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Artenschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Erteilung der Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden. (7) Freigestellt vom Verbot § 3 (1) Nr. 5 dieser Verordnung ist der Betrieb des Segelflugplatzes Borsum. (8) Freigestellt ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG die bestimmungsgemäß ausgeübte Nutzung des Dortmund-Ems-Kanales bzw. der Ems als Bundeswasserstraße (Binnenschifffahrt). Gemäß § 4 BNatSchG sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und insbesondere die Bestimmungen der §§ 33 bis 35 BNatSchG zu berücksichtigen. (9) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG bleiben unberührt. (10) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.  
§ 5  Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.  (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser VO vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3-6 BNatSchG erfüllt sind.  
§ 6  Anordnungsbefugnis Gemäß § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustands zu Lasten des Verursachers und soweit dieser nicht ermittelt werden kann des Grundeigentümers anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmungsvorbehalte der § 3 und 4 dieser VO verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.  
§ 7  Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden: 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des LSG oder einzelner seiner Bestandteile. 2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des LSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das LSG. 
(2) Zu dulden sind insbesondere  1. Die im Benehmen mit den Eigentümern in einem Managementplan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das LSG dargestellten Maßnahmen.
 
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2. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen wie z.B.: a) Beseitigung von Neophytenbeständen. b) Mahd von Röhrichten, Seggenriedern, Magerrasen, Heiden und sonstigen Offenlandbiotopen. c) Beweidung mit Schafen. d) Beseitigung von Gehölzanflug in Röhrichten, Seggenriedern, Magerrasen, Heiden, Offenlandbiotopen, Kleingewässern, Mooren und sonstigen Sumpfbiotopen, e) Wiederherstellung/Instandsetzung von naturnahen Kleingewässern und insbesondere Emsaltamen als Laichgewässer und Lebensraum gefährdeter Pflanzen-, Amphibien- und Libellenarten. 
(3) Wälder, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung nicht als wertbestimmende Lebensraumtypen kartiert wurden, sollen nach Möglichkeit über Förderprogramme begünstigt werden. Die Bewirtschaftung sollte unter den folgenden Maßgaben erfolgen: 1. Bei der Holzentnahme und der Pflege erfolgt eine dauerhafte Markierung und Belassung aller Horst- und Höhlenbäume. 2. Keine Umwandlung von Laub- in Nadelwälder. 3. Ausschließliche Förderung und Einbringung standortheimischer Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften. Die Baumarten, die gefördert werden sollen, sind im Anhang zu dieser VO aufgeführt.  4. Keine aktive Einbringung von invasiven und potenziell invasiven Baumarten sowie keine Umwandlung von Beständen aus standortheimischen Baumarten in Bestände aus nicht standortheimischen Baumarten. Eine nicht abschließende Liste der Baumarten, die nicht aktiv eingebracht bzw. gepflanzt werden dürfen, ist im Anhang zu dieser VO aufgeführt.
(4) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.  
§ 8  Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Die in den §§ 3 und 4 dieser VO enthaltenen Regelungen entsprechen Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen/ Anhang II-Arten/ Vogelarten. 
(2) Die in § 7 Abs. 1 und 2 dieser VO beschriebenen Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommenden FFHLebensraumtypen/Anhang II-Arten/ Vogelarten. 
(3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere a) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Naturschutzbehörde. b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzes. c) Einzelfallanordnungen nach § 15 NAGBNatSchG. d) geeignete Kompensationsmaßnahmen aus privatrechtlichen oder öffentlichen Verpflichtungen, wenn die Entwicklungsmaßnahmen über den reinen Erhalt, für den eine Verpflichtung besteht, hinausgehen. Ihre Durchführung bedarf der Zustimmung der Naturschutzbehörde.  
§ 9  Ordnungswidrigkeiten 
(1)  Ordnungswidrig nach § 26 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3 dieser VO verstößt, ohne dass eine Zustimmung gem. § 3 Abs. 2, eine Freistellung gem. § 4 bzw. eine Zustimmung gem. § 4 Abs. 6 oder eine Befreiung gem. § 5 dieser VO vorliegt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
 
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(2)  Ordnungswidrig handelt darüber hinaus, wer gem. § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG eine Veränderung oder Störung vornimmt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen können. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.   
§ 10  In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Emsland in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim, Landschaftsschutzgebiet „Emstal“ vom 16.04.1981 für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft. Die Naturschutzgebiete „Meppener Kuhweide“, „Borkener Paradies“ und „Biener Busch“ behalten in Ihrer jetzigen Abgrenzung und mit der derzeit rechtmäßigen Verordnung vorläufig ihre Gültigkeit  
Meppen, den   2016 Landkreis Emsland          Winter         (Landrat)
 
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Anhang zur LSG Verordnung „Natura 2000 - Emsauen in Salzbergen und Emsbüren“ 
Liste der Baumarten, die innerhalb und außerhalb der als Lebensraumtypen kartierten Waldgebiete gefördert werden sollen (siehe § 7 Abs. 3 Nr. 3 der VO): 
Stiel-Eiche (Quercus robur) Trauben-Eiche (Quercus petraea) Rot-Buche (Fagus sylvatica) Hainbuche (Carpinus betulus) Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) Feld-Ahorn (Acer campestre) Eberesche (Sorbus aucuparia) Feld-Ulme (Ulmus minor) Flatter-Ulme (Ulmus laevis) Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) Echte Traubenkirsche (Prunus padus) Moorbirke (Betula pubescens) Sandbirke (Betula pendula) Salweide (Salix caprea) Zitterpappel (Populus tremula) Stechpalme (Ilex aquifolium) Vogel-Kirsche (Prunus avium) 
Liste der Baumarten, die nicht innerhalb der als Lebensraumtypen erfassten Waldgebiete angepflanzt werden dürfen bzw. die gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 der VO in allen Waldgebieten nicht angepflanzt werden sollten. 
Gemeine Fichte (Picea abies) Rot-Eiche (Quercus rubra) Robinie (Robinia pseudoacacia) Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) Nordmanntanne (Abies nordmanniana) Japanische Lärche (Larix kaempferi) Sitka-Fichte (Picea sitchensis) Gewöhnliche Douglasie (Pseudotsuga menziesii) Wald-Kiefer (Pinus silvestris) [mit Ausnahme des Wald-Lebensraumtyp 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche“]