Der Präsident der Landesjägerschaft Niedersachsen Helmut Dammann-Tamke hat sich schriftlich an die Bundestagsabgeordneten gewandt. Sein Appell: Bei der anstehenden Beratung über eine Verschärfung des Waffenrechts ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) im Auge zu behalten und die Verfassungskonformität der geplanten Gesetzesänderung zu prüfen.
Die sich mit den waffenrechtlichen Konsequenzen aus dem schrecklichen Amoklauf von Winnenden beschäftigende Bund-Länder-Arbeitsgruppe hatte unter anderem empfohlen, künftig verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition durchzuführen. Die bisher gültigen Vorschriften des § 36 Absatz 3 Waffengesetz sollen dahingehend geändert werden, dass Waffenbesitzer den Behörden jederzeit, auch gegen ihren Willen, Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen verschaffen müssen.
Diese Regelung soll auch dann gelten, wenn die Waffen wie dies zumeist der Fall ist in der Wohnung des Waffenbesitzers aufbewahrt werden.
Aus Sicht der Landesjägerschaft Niedersachsen ist eine Änderung des § 36 Abs. 3 Waffengesetz wie derzeit beabsichtigt unakzeptabel, da eine solche das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) verletzen würde.
Bisher bedarf es bei der Durchsuchung einer Wohnung außer bei Gefahr im Verzuge der richterlichen Anordnung. Sonstige Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sind nur nach Artikel 13 Absatz 2 des Grundgesetzes nur zur Abwehr einer Gemeingefahr oder zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig.
Diese Bestimmungen sind eng auszulegen und rechtfertigen nach Ansicht der Landesjägertschaft Niedersachsen keine behördliche Kontrolle aller legalen Waffenbesitzer in deren häuslicher Privatsphäre.
Überdies würde die Erweiterung der Überprüfungsbefugnisse der Waffenbehörde auch eine eklatante, diskriminierende Ungleichbehandlung legaler Waffenbesitzer gegenüber Besitzern illegaler Waffen darstellen. Besteht nämlich der Verdacht, dass eine Person illegale Waffen besitzt und weigert sich diese Person, den zuständigen Behörden Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, dann kann eine Wohnungsdurchsuchung nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen. Weshalb es demgegenüber gesetzestreue, legale Waffenbesitzer dulden sollen, dass Behörden notfalls gegen ihren Willen und ohne richterliche Anordnung Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen, um die sichere Aufbewahrung der legalen Waffen zu überprüfen, ist nicht einzusehen.