Lorup. Der Rechtsexperte und Richter Henning Wetzel aus Berlin hat auf einem Seminar zum Thema „Wildschadenersatz an landwirtschaftlichen Feldkulturen“ in Lorup die Rechte und Pflichten von Jägern und Landwirten erläutert. Das teilte der Hegering Lorup mit.
Eingeladen hatten zu der Veranstaltung der Hegering und die Raiffeisenbank Lorup. Gekommen waren neben Jägern und Landwirten auch Behördenvertreter, Wildschadenschätzer und Gutachter. Nach Darstellung von Referent Henning Wetzel werden im Zuge der rasant anwachsenden Schwarzwildbestände, deren Ursache insbesondere auch in den hervorragenden Lebensbedingungen zu suchen ist, unter Jägern die Forderungen an Landbewirtschafter immer lauter, eine wirkungsvolle Mithilfe zur Wildschadensvermeidung zu leisten. Durch Unwissenheit sei der Wildschadenersatz bislang fast immer nur auf die Revierinhaber abgewälzt worden, so Wetzel, der als Richter am Sozialgericht in Berlin tätig ist.
Die Bewirtschaftung von großen Maisflächen bringt laut Wetzel für den Landwirt zwar wirtschaftliche Vorteile, aber auch das Schwarzwild finde in den großen Maisflächen ideale Bedingungen vor. Gleichzeitig erschwere aber der großflächige Anbau eine effektive Jagdmöglichkeit. Faktisch seien große Maisflächen nicht mehr bejagbar.
Landwirte müssen Schäden vermeiden helfen
Wetzel wies darauf hin, dass neben den Revierinhabern auch Landwirte verpflichtet sind, einen Wildschaden durch verschiedene Maßnahmen zu vermeiden. Bei einer Pflichtverletzung durch einen Landwirt, bestehe kein Anspruch gegenüber dem Revierpächter auf Ersatz für Schäden an Feldkulturen, die beispielsweise von Wildschweinen angerichtet worden seien. Ein Beispiel sei Anbau von Mais bis direkt an den Waldrand. Dieser Umstand stellt Wetzel zufolge den Revierinhaber vom Wildschadenausgleich frei. Hier sei der Landwirt verpflichtet entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Wildschäden zu schaffen.
Nach Darstellung des Referenten gilt zudem, dass ein Landwirt einen von ihm festgestellten Wildschaden unmittelbar anzeigen muss, um seinen Anspruch auf Ersatz zu wahren. Der Revierinhaber sei indes nicht verpflichtet, einen ihm bekannten und festgestellten Wildschaden zu melden. Grundsätzlich gelte aber, dass ein Landwirt ein gewisses Maß an Wildschäden akzeptieren müsse. Das frei lebende Wild dürfe sich einen Teil der Feldfrucht nehmen.
Bei Schweinepest sind Jagdverbote möglich
Wetzel, der auch stellvertretender Vorsitzender des deutschen Jagdrechtstages ist, merkte zu einem denkbaren Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest an, dass dann Behörden für bestimmte Flächen Jagdverbote verhängen könnten. Das würde aber zugleich dem Revierinhaber einen Anspruch auf Ersatz der Jagdpacht ermöglichen. Zudem sei er dann von der Entschädigung bei einem Wildschaden befreit.
Heiner Hüsing, Kreisjägermeister des Landkreises Emsland, sowie Wilhelm Munk, Vertreter der Landwirte, betonten laut Mitteilung des Hegerings in ihren Grußworten die gute Zusammenarbeit zwischen Jägern und Landwirten. Sie appellierten an die Teilnehmer, dass bei Problemen unbedingt gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden sollte.