Der Gesetzgeber hat für die Jagd in Deutschland klare Vorgaben erlassen, die im Folgenden auszugsweise vorstellt werden.
§ 4 NJagdG Jagdhunde
1. Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.
2. Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.
3. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.
4. Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1.April bis 15.Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15.April ausgebildet und geprüft werden.
Brauchbare Jagdhunde
Neben den o.g., als jagdlich brauchbar geltenden Hunden gelten auch solche, die die Brauchbarkeitsprüfung (BrP) bestanden haben. Dies sind auch Hunde mit bestandener Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) und Verbandsprüfung nach dem Schuß (VPS), sofern bei diesen Prüfungen die Schweißarbeit mit einer Übernachtfährte geprüft wurde.
Weiterhin gilt als brauchbar, wenn nach bestandener Herbstzuchtprüfung die Jagdhunde noch folgende Zusatzfächer erfolgreich absolvieren und bescheinigt erhalten:
1. Schweißarbeit (Übernacht-Schweißfährte bis 400 m)
2. Gehorsam
3. Die s.g. „Freiverlorensuche“ und Bringen von Federwild
Aufgrund der Zulassungsbestimmungen zu den Jagdhundeprüfungen können
a) Vorstehhunde
b) Schweißhunde
c) Stöberhunde
d) Bracken
e) Erdhunde
f) Apportierhunde
den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit erbringen. Welche Hunderassen hierzu gehören, richtet sich nach der Anerkennung der Rasse beim Jagdgebrauchshundverband (JGHV). Zu den Brauchbarkeitsprüfungen werden nur Jagdhunde zugelassen, die dem Phänotyp (Jagdhund oder jagdhundähnlich) einer vom JGHV als Jagdhund anerkannten Rasse entsprechen.
Bei Spezialhunden (Schweißhunde, Erdhunde, Stöberhunde und Bracken) beschränkt sich die jagdliche Brauchbarkeit nach dem NJagdG auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern.
Quelle: <link https: www.ljn.de wild_und_jagd jagdhundewesen rechtsvorschriften>www.ljn.de/wild_und_jagd/jagdhundewesen/rechtsvorschriften/