§24 Abs. 5 NJagdG Schießübungsnachweis

Mit der Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes wurde in § 24 Abs. 5 NJagdG festgelegt, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer, die oder der an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 teilnehmen will, einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen hat.

Das nachgewiesene Übungsschießen muss mit der gleichen Art von Munition durchgeführt worden sein, die während der jeweiligen Gesellschaftsjagd verwendet wird. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang und Inhalt der erforderlichen Schießübung, die Gestaltung des schriftlichen Nachweises sowie Anforderungen an Übungsstätten, in denen der Nachweis erbracht werden kann, festzulegen und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer zu regeln.

Die oberste Jagdbehörde erarbeitet derzeit eine solche Durchführungsverordnung.

Mit Erlass vom 13.06.2022 teilte die oberste Jagdbehörde den Landkreisen und damit den unteren Jagdbehörden mit, dass es dem Jagdleiter bzw. der Jagdleiterin bis zum Inkrafttreten einer Verordnung obliegefestzulegen, welche Schusszahlen verlangt werden.

Zu möglichen Folgen bei Nichtbeachtung dieser Regelungen haben wir einige Anfragen erhalten. Zum besseren Verständnis erhalten Sie deshalb folgende Erläuterungen:

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Schießübungsnachweis mitzuführen ist und dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Daraus folgt, dass der jagdliche Leiter nicht verpflichtet ist, den Nachweis zu kontrollieren. Der Jagdleiter, der nicht kontrolliert, kann daher nicht sanktioniert werden. (Wichtig: die Jagdscheinkontrolle muss weiterhin durchgeführt werden, sonst kann eine Haftung für einen fremdverschuldeten Jagdunfall bestehen).

Der Jäger der an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Gern. § 41 Abs.2 NJagdG kann die Ordnungswidrigkeit theoretisch mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. In der Praxis dürfte die Geldbuße bei einer solchen Ordnungswidrigkeit (in Anlehnung an das „Nicht Mitführen" des Jagdscheines) vermutlich im Bereich von ca. 100 Euro liegen.

Die Zuverlässigkeit dürfte bei einer einzelnen Ordnungswidrigkeit dieser Form nicht gefährdet sein. Erst bei einer Häufung deliktbezogener Ordnungswidrigkeiten (Jagd-, Waffen- oder Naturschutzrecht) wäre die Zuverlässigkeit gefährdet.

 

(Quelle: Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.)