Rückverfolgung bei Wildbretvermarktung

Schreiben von KJM E. Kreye

Die EU hat die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln neu geregelt. Diese trifft nicht zu, wenn Wild an einen Endverbraucher geliefert wurde! Folgende Punkte sind künftig verpflichtend:

Name und Anschrift des Versenders und des Empfängers, Beschreibung des Lebensmittels (Angabe Wildart genügt) und Menge (Zahl der Stücke oder ansonsten "2 Keulen" pp.).

Mit dem Wildbret ist eine Durchschrift der Bescheinigung zu übergeben, ein Nachweis verbleibt beim Absender. Diese Pflicht gilt nicht nur für die Abgabe von Schalenwild, sondern für alles Wild! Da es keinen amtlichen Vordruck gibt, ist ein Muster (s.u.) als Anlage beigefügt. Diese Bescheinigungen sind solange aufzubewahren, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Wildbret verzehrt wurde.

Wildbretvermarktung