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Im Landkreis Goslar wurden insgesamt 17 positive Fälle der Aujeszkysche Krankheit festgestellt, 15 Fälle davon in Revieren der Jägerschaft Seesen.
Die Aujeszkysche Krankheit (AK) dürfte für Sie keine Unbekannte sein. Die AK ist eine Viruserkrankung, die vorrangig bei Schweinen auftritt. Deutschland gilt als frei von AK bei Hausschweinen. Dies gilt leider nicht für unsere Schwarzwildbestände. Positive Blutproben bei Wildschweinen gibt es immer wieder – auch hier im Landkreis Goslar.
Der Krankheitsverlauf beim Schwarzwild ist oft unauffällig, die Tiere sind latent infiziert. Eine landesweite Überwachung der Schwarzwildbestände auf AK erfolgt im Rahmen eines Monitorings.
Besonders verheerend ist die Erkrankung für Hunde und Katzen.
Immer wieder werden schwere Fälle von AK bei Jagdhunden bekannt. Erkrankt ein Hund an AK, verläuft die Infektion IMMER TÖDLICH. Es gibt keine Behandlungs- oder Impfmöglichkeit. Die zeitnahe Euthanasie des betroffenen Tieres ist aus Tierschutzgründen bei Feststellung der Infektion unmittelbar zu erwägen.
Aus Seesener Revieren wurden insgesamt 35 Proben untersucht, wovon 15 positiv auf AK waren. Bei Infektionsverdacht (Juckreiz, Wesensveränderung, keine Futteraufnahme, Erbrechen, Lähmungserscheinungen usw.) ist unbedingt ein Tierarzt zu konsultieren und das Veterinäramt zu informieren.
Bei Fragen können Sie sich gerne jederzeit an das Veterinäramt wenden.
2024
2023
Link zum Video: https://youtu.be/iDaIMswiy8c
Nach Thüringen und Bayern erklärt nun auch Niedersachsen, dass es für Jäger bei der Waffenaufbewahrung keine Änderungen geben wird.
Vor kurzem hatte sich der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenhändler (VDB) an die Innenministerien verschiedener Länder gewandt. Die Frage: Wie gehen die Länder mit dem sogenannten Schlüssel-Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Nordrhein-Westfalen um? Aus Bayern und Thüringen hieß es, dass sich nichts ändern würde. Es gebe keinen Anpassungsbedarf an der gängigen Verwaltungspraxis, da sich weder Waffengesetz noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften geändert hätten, so der Tenor.Weiter heißt es aus dem Ministerium, dass vor diesem Hintergrund niedersächsische Innenministerium den niedersächsischen Waffenbehörden empfohlen hätte, „bei Waffenaufbewahrungskontrollen aktuell nicht den Maßstab des OVG Urteiles anzuwenden, sondern die bisherige Verwaltungspraxis weiter anzuwenden.“
Schlüssel darf nicht für Unbefugte zugänglich sein
Weiterhin konkretisierte das Innenministerium: „Die Schlüssel für Waffenschränke sind so aufzubewahren, dass diese zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich sind. Welche Maßnahmen hierfür geeignet sind, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden.“ Seit Anfang des Jahres finden in Niedersachsen verstärkt Kontrollen zur Waffenaufbewahrung statt. Diese resultieren aus der Reformierung der niedersächsischen Waffenbehörden zum 1. Januar 2024.
Laut einem Urteil des OVG in NRW müssen Waffenschrankschlüssel in einem gleich- oder höherwertigen Behältnis verwahrt werden.
Zur Erinnerung: Das „Schlüssel-Urteil“ wurde im Zuge einer Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht in NRW getroffen. Anschließend wurden in verschiedenen Landkreisen des Bundeslands Waffenbesitzern von ihren zuständigen Behörden aufgefordert worden, die Schlüssel ihrer Waffenschränke in Behältnissen aufzubewahren, die den Sicherheitsanforderungen des Waffenschranks entsprechen, zu dem der Schlüssel passt. Eine Änderung des Waffengesetzes oder seiner Verwaltungsvorschriften gab es in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Dies hatte nicht nur in NRW, sondern bundesweit bei Jägern, Sportschützen und Waffensammlern für Verunsicherung gesorgt.